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Dokument-Nr. 35361

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Urteil13.08.2025Verwaltungsgericht Koblenz2 K 1096/24.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.08.2025

Kein Recht zur Sperrung eines auf den eigenen Grundstücken verlaufenden GehwegsAllgemeinheit kann nicht von der Nutzung des Gehwegs ausgeschlossen werden

Der Eigentümer mehrerer Grundstücke, über welche ein zu einer öffentlichen Straße gehörender Gehweg führt, ist nicht dazu berechtigt, den Gehweg abzusperren. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger hatte bereits im Jahr 2021 entlang seiner Grund­s­tücks­grenze einen Zaun errichtet, sodass nur ein schmaler Streifen des Gehwegs frei blieb. Seine gegen die daraufhin von der beklagten Stadt angeordnete Beseitigung des Zauns gerichtete erste Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz und dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erfolglos. Die Gerichte hielten die Sperrung für unzulässig. Zur Begründung führte das Oberver­wal­tungs­gericht aus, die Nutzung des Gehwegs sei jahrzehntelang geduldet worden.

Kläger widerruft die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit

Daraufhin brachte der Kläger zwei Hinweistafeln an seinem Haus an und veröffentlichte in Lokalanzeiger und Tageszeitung einen Text, wonach er die Freigabe der Fläche zur Verkehrsnutzung gegenüber der Allgemeinheit widerrufe. Anschließend forderte er die Beklagte dazu auf, die Freigabe der Verkehrsfläche durch Zustimmung zur Sperrung seiner Grundstücke zu erteilen. Als die Beklagte dies verweigerte, erhob er (erneut) Klage.

Verwal­tungs­gericht: Allgemeinheit kann nicht von der Nutzung des Gehwegs ausgeschlossen werden

Auch diese Klage blieb erfolglos. Der Kläger sei nicht dazu berechtigt, so die Koblenzer Richter, die Allgemeinheit von der Nutzung des auf seinen Grundstücken verlaufenden Gehwegs auszuschließen. Dieser sei Bestandteil einer öffentlichen Straße, weshalb sein Eigentumsrecht im Umfang der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung eingeschränkt sei.

Gehweg besteht schon lange

Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Gehweg bereits deutlich vor dem im Landess­tra­ßen­gesetz normierten Stichtag des 31. März 1948 dem öffentlichen Verkehr gedient habe. Das Haus auf dem Grundstück des Klägers sei um 1925 errichtet worden. Zudem spreche die Beschaffenheit der entlang der Straße vorhandenen Bäume, wie sie auf der Aufnahme aus dem Jahr 1950 sowie einem nun erstmals vorgelegten Luftbild aus dem Jahr 1945 erkennbar sei, für schon länger verfestigte Zustände. Auch habe ein älterer Bürger bekundet, vor dem Haus des Klägers, in welchem ein Familien­an­ge­höriger wohnhaft gewesen sei, habe sich bereits vor dem zweiten Weltkrieg ein Gehweg befunden.

Widerruf des Klägers ist zudem treuwidrig

Unabhängig davon sei der Widerruf des Klägers treuwidrig und deshalb unwirksam. Während der jahrzehn­te­langen Duldung sei die Nutzung von dem Voreigentümer des Hauses nie in Frage gestellt worden. Außerdem sei die Sperrung des Gehwegs mit erheblichen Gefahren für Passanten verbunden, wohingegen dieser Bereich für den Kläger nur sehr eingeschränkt nutzbar sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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