21.11.2024
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Dokument-Nr. 6328

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.07.2008

Bei Lärmbeschwerde über ein Stadtfest nicht sofort vor Gericht ziehenBürger muss sich zuerst an betroffene staatliche Stelle wenden

Ein Bürger muss, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, regelmäßig seine Forderung zunächst bei der betroffenen staatlichen Stelle geltend machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Der Antragsteller, der in Neuwied in der Innenstadt wohnt, beantragte im Wege des Eilrechts­schutzes, die Durchführung von Musik­ver­an­stal­tungen anlässlich des Deich­stadt­festes zu verbieten. Er machte geltend, dass die Anwohner durch die Neuwieder Fanmeile bei der Fußball-Europa­meis­ter­schaft bereits Lärm ausgesetzt gewesen seien. Die erneuten Immissionen durch die Musikd­a­r­bie­tungen beim Deichstadtfest seien nicht mehr zumutbar.

Bürger muss sich erst an die Stadt wenden

Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Ein Bürger müsse regelmäßig sein Begehren zunächst bei der Stadt vorbringen, bevor er sich an das Gericht wende. Dies sei vorliegend nicht geschehen, obwohl es möglich gewesen wäre. Im Übrigen handele es sich bei dem Neuwieder Deichstadtfest um ein traditionelles Fest und damit um ein sehr seltenes Störereignis, das von der Nachbarschaft im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen sein dürfte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des VG Koblenz vom 08.07.2008

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