Dokument-Nr. 6328
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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss04.07.2008
Bei Lärmbeschwerde über ein Stadtfest nicht sofort vor Gericht ziehenBürger muss sich zuerst an betroffene staatliche Stelle wenden
Ein Bürger muss, bevor er um gerichtlichen Rechtsschutz nachsucht, regelmäßig seine Forderung zunächst bei der betroffenen staatlichen Stelle geltend machen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Antragsteller, der in Neuwied in der Innenstadt wohnt, beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, die Durchführung von Musikveranstaltungen anlässlich des Deichstadtfestes zu verbieten. Er machte geltend, dass die Anwohner durch die Neuwieder Fanmeile bei der Fußball-Europameisterschaft bereits Lärm ausgesetzt gewesen seien. Die erneuten Immissionen durch die Musikdarbietungen beim Deichstadtfest seien nicht mehr zumutbar.
Bürger muss sich erst an die Stadt wenden
Das Gericht lehnte den Antrag als unzulässig ab. Ein Bürger müsse regelmäßig sein Begehren zunächst bei der Stadt vorbringen, bevor er sich an das Gericht wende. Dies sei vorliegend nicht geschehen, obwohl es möglich gewesen wäre. Im Übrigen handele es sich bei dem Neuwieder Deichstadtfest um ein traditionelles Fest und damit um ein sehr seltenes Störereignis, das von der Nachbarschaft im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen sein dürfte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des VG Koblenz vom 08.07.2008
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