21.11.2024
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Dokument-Nr. 9319

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss22.02.2010

VG Koblenz zu Lärmbe­läs­ti­gungen durch BäckereibetriebNächtlicher Bäckereibetrieb darf zulässige Immis­si­ons­richtwerte nicht überschreiten

Eine behördliche Anordnung an einen Bäckereibetrieb, in der Nachtzeit gewisse Lärmpegel nicht zu überschreiten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls ist Inhaberin einer Bäckerei in Sinzig-Bad Bodendorf. Nachdem sich Nachbarn über Lärmbe­läs­ti­gungen durch den Bäckereibetrieb während der Nachtzeit beschwert hatten, nahmen Mitarbeiter der Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Immis­si­ons­mes­sungen vor. Hierbei kamen sie zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Richtwerte überschritten seien. Daraufhin erließ die Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion gegenüber der Antragstellerin die immis­si­ons­schutz­rechtliche Anordnung, in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr einen Lärmpegel von 45 dB(A) und kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 db(A) nicht zu überschreiten.

Bäckereibetrieb zweifelt Genauigkeit der Messungen an

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin und suchte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend, die Anordnung sei zu unbestimmt. Außerdem zweifelte sie die Genauigkeit der Messungen an.

Absehen von Anordnung wegen wirtschaft­licher Auswirkungen für den Bertieb nicht möglich

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Denn dieser, so die Richter, sei jedenfalls unbegründet. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand sei die immis­si­ons­schutz­rechtliche Anordnung offensichtlich rechtmäßig. In der Rechtsprechung sei geklärt, dass zur Vermeidung unzulässiger Immissionen die Angabe der einzuhaltenden Richtwerte ausreiche. Darüber hinaus würden die Eichung und Kalibrierung der Messgeräte durch die Messprotokolle bestätigt. Schließlich sei eine Überschreitung der zulässigen Immis­si­ons­richtwerte durch den nächtlichen Bäckereibetrieb auch offensichtlich. So könnten allein durch das Zuschlagen von Fahrzeugtüren Schall­leis­tungspegel von bis zu 100 dB(A) erzeugt werden. Gleich hohe Emissionen entstünden etwa beim Start eines Lkw. Rechne man zudem Geräusche wie etwa das Absetzen von Kisten, das Beladen von Fahrzeugen und Lärm durch Zurufe hinzu, sei es angesichts der Lage des Betriebs und der unmittelbar benachbarten Wohngebäude offensichtlich, dass es zwangsläufig zu unzulässigen Immissionen komme. Da zudem bei schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen grundsätzlich eingeschritten werden müsse, könne auch nicht wegen wirtschaft­licher Auswirkungen für den Bäckereibetrieb von der Anordnung abgesehen werden.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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