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06.10.2026 
Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.

Dokument-Nr. 36288

Sie sehen einen eurasischen Wolf in einem Wald.
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Beschluss01.10.2026Verwaltungsgericht Koblenz1 L 1120/26.KO
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss01.10.2026

Wolf „GW2478m“ darf im Westerwald gejagt werden

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat den Eilantrag einer anerkannten Umwelt­ver­ei­nigung gegen die Genehmigung der Jagd des Wolfs „GW2478m“ abgelehnt.

Der Westerwaldkreis hatte im September 2026 zur Abwendung von landwirt­schaft­lichen und sonstigen wirtschaft­lichen Schäden unter Anordnung des Sofortvollzugs in bestimmten Jagdrevieren befristet die Jagd auf den Wolf „GW2478m“ genehmigt. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und stellte einen gerichtlichen Eilantrag.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Dabei beurteilte das Gericht die Erfolgs­aus­sichten des Rechtsbehelfs als offen.

Die Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen für die Erteilung der Jagdgenehmigung seien bei summarischer Prüfung erfüllt, so die Koblenzer Richter. Der Wolf „GW2478m“ habe seit dem Jahr 2023 insgesamt 31 Rissereignisse in Hessen und Rheinland-Pfalz verursacht, wobei mindestens 123 Nutztiere getötet oder verletzt worden seien. Darüber hinaus sei bei weiteren Rissereignissen davon auszugehen, dass der Angriff durch das von „GW2478m“ geführte sog. Greifensteiner Rudel ausgeführt worden sei. Angesichts der zuletzt deutlich zunehmenden Häufung der Rissvorfälle sei auch in Zukunft mit erheblichen landwirt­schaft­lichen Schäden infolge von Übergriffen durch den Wolf „GW2478m“ zu rechnen.

Im Rahmen des Eilverfahrens lasse sich jedoch nicht mit der notwendigen Evidenz aufklären, ob die Jagdgenehmigung frei von Ermes­sens­fehlern sei, da nicht abschließend bewertet werden könne, ob zur Abwehr des Wolfs „GW2478m“ höhere elektrifizierte Herden­schutzzäune als gleich geeignetes, milderes, verfügbares und den betroffenen Weide­tier­haltern zumutbares Mittel heranzuziehen seien.

Sei daher von offenen Erfolgs­aus­sichten auszugehen, falle die Inter­es­se­n­ab­wägung hier zu Gunsten des Vollzug­s­in­teresses aus. Zwar drohe durch den Vollzug der Jagdgenehmigung der Abschuss des Wolfs „GW2478m“ und damit der Eintritt vollendeter Tatsachen. In diesem Zusammenhang sei jedoch die unions­rechtliche Abstufung des arten­schutz­recht­lichen Schutzniveaus des Wolfs von einer besonders geschützten zu einer lediglich geschützten Tierart zu berücksichtigen. Danach könne nicht mehr von einem absoluten Schutz des Wolfs „GW2478m“ ausgegangen werden. Die deutsche Wolfspopulation befinde sich zudem in einem günstigen Erhal­tungs­zustand. Nach Einschätzung des Koordi­na­ti­o­ns­zentrums Luchs und Wolf habe die Tötung von „GW2478m“ weder auf die deutsche noch auf die regionale Population einen nachhaltigen negativen Einfluss. Sowohl in den umliegenden Rudeln als auch im Greifensteiner Rudel stünden Rüden bereit, die den Platz des Wolfs „GW2478m“ einnehmen könnten. Demgegenüber sei der durch weitere von „GW2478m“ ausgehende Übergriffe auf Weidetiere drohende Schaden in die Abwägung einzustellen. Im Jahr 2026 sei das Jagdverhalten dieses Tieres erheblich eskaliert. Weitere, nicht unerhebliche Schäden in Form von Rissereignissen seien vor diesem Hintergrund wahrscheinlich.

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz erhoben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)

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