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Dokument-Nr. 12840

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Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss27.12.2011

Bau eines Studen­ten­wohnheims verletzt keine NachbarrechteStuden­ten­wohnheim darf weitergebaut werden

Die Errichtung eines Studen­ten­wohnheims mit 48 Apartments in Vallendar verletzt einen Nachbar nicht in dessen Rechten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Der Landkreis Mayen-Koblenz erteilte der Bauherrin zunächst eine Teilbau­ge­n­eh­migung für die Durchführung von Gründungs­a­r­beiten und in der Folge die Baugenehmigung für das Vorhaben. Gegen beide Genehmigungen legte ein Nachbar Widerspruch ein und machte geltend, das geplante Wohnheim füge sich nicht in die Umgebung ein. Zudem würden Pfähle in den Baugrund gerammt, bis eine ausreichende tragfähige Boden- oder Gesteinsschicht erreicht sei. Diese Methode sei einem im Internet veröf­fent­lichten Aufsatz zufolge fragwürdig. Überdies habe es erst kürzlich in einer Entfernung von nur 400 Metern einen Erdrutsch gegeben. Zugleich hat der Nachbar einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwal­tungs­gericht Koblenz gestellt. Dieser blieb ohne Erfolg.

Gericht weist Antrag des Nachbarn ab

Die Genehmigung, so die Richter, verletze dem Nachbarn gegenüber nicht das baupla­nungs­rechtliche Rücksicht­nah­megebot. Anhaltspunkte für eine Beein­träch­tigung der Besonnung, Belichtung oder Belüftung von dessen Wohnhaus seien nicht erkennbar. Auch habe das viergeschossige Wohnheim nach dem Eindruck, den die Kammer aus den vorgelegten Plänen und Fotos gewonnen habe, trotz seiner Massivität keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung auf das Nachbargebäude. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Wohnhauses oder der Tragfähigkeit des Nachba­r­grund­s­tückes durch das Wohnheim sei ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Vielmehr dürfe der Genehmigung zufolge mit den Bauarbeiten erst nach Vorlage einer durch einen Prüfingenieur für Prüfstatik berechneten Statik begonnen werden. Überdies sei vorliegend durch sachverständige Stellungnahmen festgestellt worden, dass das Nachba­r­grundstück nicht beeinträchtigt werde und die genehmigte "Pfahlgründung" zur Verwirklichung des Vorhabens am besten geeignet sei. Ein allgemein gehaltener Aufsatz aus dem Internet allein sei regelmäßig nicht geeignet, derartige sachverständige Feststellungen zur Statik und zur Tragfähigkeit des Baugrundes zu erschüttern.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Koblenz (pm/pt)

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