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- VG Hannover untersagt Haltung von mehr als 100 Hunden aufgrund tierschutzwidriger BedingungenVerwaltungsgericht Hannover, Beschluss14.12.2010, 11 B 2353/10; 11 B 2416/10; 11 B 2453/10 und 11 B 5477/10
- Haltung eines Yorkshire-Terriers in Mietwohnung ohne Zustimmung des Vermieters zulässigLandgericht Kassel, Urteil30.01.1997, 1 S 503/96
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil06.01.2011
VG Koblenz: Begrenzung der im Haus lebenden Yorkshireterrier durch Bauaufsichtbehörde zulässigÜbersteigt Anzahl der Hunde das Maß zulässiger Tierhaltung im Wohngebiet darf Reduzierung der Hundezahl angeordnet werden
Eine Bauaufsichtsbehörde kann von einem Eigentümer, dessen Haus in einer von Wohnnutzung geprägten Umgebung steht, eine Reduzierung der Anzahl von Yorkshireterriern auf vier Hunde fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind seit Dezember 2008 Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten und in Ortsrandlage befindlichen Grundstücks einer Ortsgemeinde im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere (ein bis zwei Würfe pro Jahr). Spezielle bauliche Anlagen für die Tiere waren nicht vorhanden. Nach Nachbarbeschwerden untersagte der Westerwaldkreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück. Die hiergegen nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Untätigkeitsklage blieb erfolglos.
Hundehaltung verstößt gegen bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot
Die Anordnung, so die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz, sei rechtmäßig. Die Haltung von zehn Yorkshireterriern auf dem Anwesen der Kläger sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung, die das Maß der zulässigen Tierhaltung in einer durch Wohnnutzung geprägten Umgebung offensichtlich überschreite. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern auch während der besonders schutzbedürftigen Abend-, Nacht- und frühen Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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