21.11.2024
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Dokument-Nr. 3450

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Urteil02.11.2006Verwaltungsgericht Koblenz1 K 857/06.KO
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil02.11.2006

Schlosskapelle muss von Zwischendecke beseitigt werdenDenkmal­schutz­rechtliche Anordnung rechtmäßig

Wenn der Eigentümer einer denkmal­ge­schützten Kapelle ohne behördliche Genehmigung eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in das Gebäude einbauen lässt, so muss er den ursprünglichen Zustand wieder­her­stellen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Eine Zwischendecke in der Schlosskapelle des Schlosses Liebig (Niederburg) in Kobern-Gondorf muss beseitigt werden. Die Niederburg wurde 1255 bis 1272 als vier- bis fünfge­schossiger Wehrbau gegründet und vor allem im 19. Jahrhundert aus- und umgebaut. Die Schlosskapelle wurde 1892 errichtet. Die Kläger hatten 1990 das Schlossareal in Gondorf erworben, das zur Denkmalzone „Niederburg” gehört. Eigentümer ist derzeit ein Verwandter der Kläger. Im Jahr 1993 ließen die Kläger eine Zwischendecke mit Fußbodenheizung in die Kapelle einziehen. 2001 gab der Landkreis Mayen-Koblenz den Klägern auf, diese Decke zu beseitigen und den alten Zustand der Kapelle wieder herzustellen. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhoben die Kläger Klage, die keinen Erfolg hatte.

Die Verfügung, so das Gericht, finde ihre Grundlage in den denkmal­schutz­recht­lichen Regelungen. Danach habe derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal beschädige, nach Anordnung der unteren Denkmal­schutz­behörde den ursprünglichen Zustand wieder­her­zu­stellen. Durch den Einbau der Zwischendecke in die Schlosskapelle sei das Kulturdenkmal umgestaltet, in seinem Bestand verändert und zugleich beschädigt worden. Mit dem Einbau der Zwischendecke erfolgten zwangsläufig Veränderungen an der Bausubstanz der Kapelle und deren Innenraumes, der ebenfalls unter Denkmalschutz stehe. Zudem sei die Anordnung angesichts des Umstandes, dass die Kläger die Maßnahme ohne die erforderliche Genehmigung durchführten, auch nicht unver­hält­nismäßig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des VG Koblenz vom 23.11.2006

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