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29.01.2025  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.05.2017

Widerruf der Waffen­be­sitzkarte und Einzug des Jagdscheins nach Verurteilung wegen Nachstellens rechtmäßigErforderliche Zuverlässigkeit zum Besitz von Waffen nach Verurteilung zu Freiheitsstrafe nicht mehr gegeben

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz hat entschieden, dass einem Jäger nach einer Verurteilung wegen Nachstellens zu Recht die Waffen­be­sitzkarte widerrufen und der Jagdschein entzogen werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass bei einer Person, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, unwiderlegbar die waffen- und jagdrechtliche Unzuver­läs­sigkeit vermutet wird.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Jäger, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in der eine halbau­to­ma­tische Pistole, ein Revolver, drei Repetierbüchsen und eine Doppelflinte eingetragen sind. Er wurde wegen vorsätzlicher Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er zusammen mit einem Mittäter ein Ehepaar über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines "Lachsacks" auch in der Nacht terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin widerrief der Landkreis Birkenfeld die waffen­recht­lichen Erlaubnisse, zog den Jagdschein ein und verlangte ferner unter anderem die Rückgabe der Waffen­be­sitzkarte und des Jagdscheins. Nach Durchführung eines erfolglosen Wider­spruchs­ver­fahrens suchte der Kläger um Rechtsschutz nach.

Gericht verweist auf vermutbare fehlende notwendige Charakterstärke zum Umgang mit Waffen

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Koblenz keinen Erfolg. Die dem Kläger erteilten waffen­recht­lichen Erlaubnisse seien zu widerrufen und der Jagdschein zu entziehen gewesen. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Der Kläger besitze nämlich nicht mehr die zum Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit, urteilte das Gericht. Werde eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, werde nach dem Gesetz ihre waffen- und jagdrechtliche Unzuver­läs­sigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Eine solche Verurteilung gebe stets Anlass zur Befürchtung, dass einer Person die für den Umgang mit Waffen notwendige Charakterstärke fehle. Überdies zeuge die Tatbegehung durch den Kläger von einer besonderen Rücksichts­lo­sigkeit und fehlendem Verant­wor­tungs­gefühl gegenüber den Opfern. Es liege auf der Hand, dass dem Kläger keine Waffen anvertraut werden könnten.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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