Verwaltungsgericht Koblenz Urteil09.05.2017
Widerruf der Waffenbesitzkarte und Einzug des Jagdscheins nach Verurteilung wegen Nachstellens rechtmäßigErforderliche Zuverlässigkeit zum Besitz von Waffen nach Verurteilung zu Freiheitsstrafe nicht mehr gegeben
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einem Jäger nach einer Verurteilung wegen Nachstellens zu Recht die Waffenbesitzkarte widerrufen und der Jagdschein entzogen werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass bei einer Person, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, unwiderlegbar die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit vermutet wird.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein Jäger, ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in der eine halbautomatische Pistole, ein Revolver, drei Repetierbüchsen und eine Doppelflinte eingetragen sind. Er wurde wegen vorsätzlicher Nachstellung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er zusammen mit einem Mittäter ein Ehepaar über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr mit Telefonanrufen unter Verwendung eines "Lachsacks" auch in der Nacht terrorisiert hatte. Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Daraufhin widerrief der Landkreis Birkenfeld die waffenrechtlichen Erlaubnisse, zog den Jagdschein ein und verlangte ferner unter anderem die Rückgabe der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheins. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens suchte der Kläger um Rechtsschutz nach.
Gericht verweist auf vermutbare fehlende notwendige Charakterstärke zum Umgang mit Waffen
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg. Die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu widerrufen und der Jagdschein zu entziehen gewesen. Es seien nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Der Kläger besitze nämlich nicht mehr die zum Besitz von Waffen erforderliche Zuverlässigkeit, urteilte das Gericht. Werde eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, werde nach dem Gesetz ihre waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft des Urteils unwiderlegbar vermutet. Eine solche Verurteilung gebe stets Anlass zur Befürchtung, dass einer Person die für den Umgang mit Waffen notwendige Charakterstärke fehle. Überdies zeuge die Tatbegehung durch den Kläger von einer besonderen Rücksichtslosigkeit und fehlendem Verantwortungsgefühl gegenüber den Opfern. Es liege auf der Hand, dass dem Kläger keine Waffen anvertraut werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online