23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.07.2011

VG Koblenz: Nachbarklage gegen großflächiges Einzel­han­dels­ge­schäft erfolglosGrundrechte der Nachbarn werden durch Bau eines Einzel­han­dels­ge­schäfts nicht verletzt

Gegen die Genehmigung zum Bau eines großflächigen Einzel­han­dels­ge­schäfts ist dann nichts einzuwenden, wenn durch den Bau benachbarte Eigentümer von Grundstücken, die zu Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt werden, nicht in ihren Nachbarrechten – zum Beispiel durch Lärmimmissionen aufgrund des Kundenverkehrs – verletzt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit gehören den Klägerinnen zwei Wohngebäude in Sinzig. In der Umgebung der Häuser befinden sich Grundstücke, die Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt werden. Um die Ansiedlung des großflächigen Einzel­han­dels­ge­schäftes auf einer brachliegenden Fläche zu ermöglichen, beschloss der Stadtrat von Sinzig die Änderung des Bebauungsplans "Bahnhofsumfeld". Der Landkreis Ahrweiler genehmigte daraufhin das Vorhaben. Hiermit waren die Klägerinnen nicht einverstanden, legten Widerspruch ein und führten verschiedene vorläufige Rechts­schutz­ver­fahren durch. Außerdem erhoben sie zunächst erfolgreich Normenkontrolle gegen den Bebauungsplan. Nach Durchführung eines Heilungs­ver­fahrens verabschiedete der Stadtrat der Stadt Sinzig den Bebauungsplan erneut. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren beantragten die Klägerinnen beim Verwal­tungs­gericht die Aufhebung der Baugenehmigung.

Lärmimmissionen durch Kundenverkehr zumutbar

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Genehmigung des Vorhabens, so das Gericht, verletzte die Klägerinnen nicht in deren Rechten. Weder seien drittschützende Festsetzungen des Bebauungsplans, die dem Schutz der Klägerinnen dienten, verletzt; noch verstoße die Erteilung auch unter Berück­sich­tigung des Kundenverkehrs die Lärmimmissionen, die auf ihre Wohnhäuser einwirkten, zuzumuten. Dies belegten die im Verfahren vorgelegten Gutachten und Messungen der eingeschalteten Sachver­ständigen. Zudem habe das Vorhaben für die Häuser auch keine erdrückende Wirkung. Eine subjektive Rechts­ver­letzung wäre aber auch dann nicht feststellbar, wenn man von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge. Das Einzel­han­dels­ge­schäft mit ca. 4000 m² Verkaufsfläche läge dann im Innenbereich von Sinzig in einer Gemengelage, weil in der näheren Umgebung neben zahlreichen Wohngebäuden auch Gewerbe und ein Indus­trie­betrieb anzutreffen seien. In einer derartigen Umgebung gebe es keinen Abwehrspruch der Klägerinnen gegen den großflächigen Gewerbebetrieb wegen der Art der baulichen Nutzung

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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