21.11.2024
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Dokument-Nr. 13914

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil18.07.2012

Fremd­wer­bungs­verbot im Bebauungsplan "Nordstraße" der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler ist wirksamKampf eines Werbe­un­ter­nehmens um die Anbringung von Plaka­t­an­schlag­tafeln

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschied, dass ein Unternehmen der Werbebranche keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung von Plaka­t­an­schlag­tafeln innerhalb des im o. g. Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiets hat.

Ein Unternehmen der Werbebranche beabsichtigte, auf einem an der Haupt- und der Rathausstraße in Bad Neuenahr gelegenen Grundstück, das innerhalb des Bebauungsplans "Nordstraße" in einem als Kerngebiet ausgewiesen Bereich liegt, zwei Plaka­t­an­schlag­tafeln aufzustellen. Allerdings wurde dies vom Landkreis Ahrweiler mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Vorhaben mit dem sogenannten Fremd­wer­bungs­verbot des o. g. Bebauungsplans, wonach Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, nicht zu vereinbaren sei. Es folgte ein Wider­spruchs­ver­fahren,welches jedoch vom Verwal­tungs­gericht Koblenz abgelehnt wurde. Das Unternehmen erhob daraufhin Klage, die das Verwal­tungs­gericht Koblenz aber abwies.

Das Vorhaben, so die Koblenzer Richter, stehe nicht mit dem Bebauungsplan "Nordstraße" in Einklang. Die Festsetzung, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, sei wirksam. Nach den gesetzlichen Vorschriften seien Mängel der Abwägung, die zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen könnten, nur innerhalb einer Frist von sieben Jahren beachtlich. Der Bebauungsplan "Nordstraße" hingegen wurde im Jahre 1995 konstruiert, so dass die Frist längst abgelaufen sein müsste. Von daher stehe der Wirksamkeit der o. g. Festsetzung nicht entgegen, dass sie möglicherweise, wie das Unternehmen geltend mache, wegen einer unver­hält­nis­mäßigen Beschränkung des Eigen­tums­grund­rechts fehlerhaft abgewogen sei. Die Erteilung einer Befreiung vom Fremd­wer­bungs­verbot komme nicht in Betracht. Als Standort der beiden Plaka­t­an­schlag­tafeln sei ein Grundstück vorgesehen, das in dem als Kerngebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans "Nordstraße" liege. Hierin befänden sich denkmal­ge­schützte Gebäude, das historische Rathaus der Stadt mit dazugehörenden Verwal­tungs­ge­bäuden sowie eine Vielzahl von Geschäften. Zwar seien daneben auch zwei Anlagen der Fremdwerbung anzutreffen. Diese seien jedoch in gänzlich anderer Weise gestaltet und zudem bauaufsichtlich nicht genehmigt. Überdies diene das Fremd­wer­bungs­verbot der Verbesserung des Stadtbilds. Würde man die Werbetafeln also zulassen, könnten dies auch eine Vielzahl anderer Eigentümer von Grundstücken im Kerngebiet verlangen. In diesem Fall wäre der Zweck der Festsetzung, nämlich die Verbesserung des Stadtbildes von Bad Neuenahr durch die Vermeidung von Anlagen der Fremdwerbung, nicht mehr umsetzbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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