21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil12.07.2007

Klage eines gaststät­ten­rechtlich Unzuverlässigen gegen Sperr­zeit­ver­län­gerung ist unzulässigFehlendes Rechts­schutz­be­dürfnis

Für die Klage des Betreibers einer Diskothek gegen eine Sperr­zeit­ver­län­gerung fehlt das Rechts­schutz­be­dürfnis, wenn der Betreiber im gaststät­ten­recht­lichen Sinne unzuverlässig ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Koblenz.

Die Klägerin, ein GmbH, betreibt eine Diskothek, die 1979 erstmals genehmigt worden ist. Seit 1994 kam es zu massiven Beschwerden von Bewohnern der umliegenden Häuser wegen Lärms in der Nachtzeit. Im Mai 2004 erfuhr die Beklagte von der Polizei­in­spektion Boppard, dass in der Diskothek Wodka zum Preis von ,50 € je Glas abgegeben wird, und wies die Gesellschaft auf die negativen Auswirkungen dieser Verkaufss­trategie hin. Im August 2005 ließ die zuständige Verbands­ge­meinde den von der Diskothek ausgehenden Lärm messen. Zudem erhielt sie in der Folgezeit von der Polizei­in­spektion Boppard Auflistungen der im unmittelbaren Umfeld der Diskothek erfassten Straftaten. Danach kam in den Jahren 2003 - 2005 eine Vielzahl von Straftaten zur Anzeige, die von der Polizei auf den exzessiven Alkoholgenuss in der Diskothek zurückgeführt wurden. Im Februar 2006 legte die Verbands­ge­meinde zum Schutz der Nachtruhe der Nachbarn die Sperrzeiten für den Diskobetrieb in den Nächten zum Samstag, Sonntag und zu gesetzlichen Feiertagen auf 02.00 Uhr bis 06.00 Uhr und in den Nächten der übrigen Wochentage auf 01.00 Uhr bis 06.00 Uhr fest. Hiergegen legte die Gesellschaft erfolglos Widerspruch ein. Ebenfalls erfolglos blieb ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz ablehnte, weil die Gesellschaft durch die Sperr­zeit­re­gelung nicht in ihren Rechten verletzt werde.

Auch die in der Folgezeit erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Sie sei, so das Gericht, schon nicht zulässig. Die Gesellschaft habe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Sperr­zeit­re­gelung, da die erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek wegen der gaststät­ten­recht­lichen Unzuver­läs­sigkeit ihrer Geschäftsführer widerrufen werden müsse. Der Disko­the­ken­betrieb werde nämlich nicht in Übereinstimmung mit den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt. Dies belegten die Straftaten, die in oder in der unmittelbaren Umgebung der Diskothek begangen worden seien. Die Bandbreite dieser Taten reiche von Diebstählen, über Rausch­gift­delikte und Trunken­heits­fahrten bis hin zu gefährlichen Körper­ver­let­zungen und zuletzt einer versuchten Vergewaltigung. Nach den polizeilichen Erkenntnissen trügen zu den Taten die massiv beworbenen „50-cent-partys” bei, bei denen für diesen Preis u.a. Wodka angeboten würde. Obwohl die Geschäftsführer von der Polizei hierauf hingewiesen worden seien, habe die Gesellschaft das Konzept zum Betrieb der Diskothek nicht geändert. Seien daher die Geschäftsführer unzuverlässig, sei die für die Diskothek erteilte Konzession zu widerrufen. Das Interesse, bis zur Vollziehbarkeit dieses Widerrufes den Gaststät­ten­betrieb ohne die behördlich festgesetzten Sperrzeiten vorübergehend fortsetzen zu können, sei indes rechtlich nicht schutzwürdig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/07 des VG Koblenz vom 02.08.2007

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