Verwaltungsgericht Koblenz Urteil21.11.2025
Unterwasserkraftwerke im Rhein zur Stromerzeugung können aus Gründen des Allgemeinwohls errichtet werdenStrom- und Schifffahrtsrechtliche Genehmigung für Unterwasserkraftwerke
Das öffentliche Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien rechtfertigt die Zulassung von Wasserkraftanlagen am Rhein, wenn die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erheblich beeinträchtigt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der Kläger beantragte im Januar 2024 eine strom- und schifffahrtsrechtliche Genehmigung zur Nutzung des Rheins für die Errichtung von 55 Unterwasserkraftwerken zur Stromerzeugung. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Rhein lehnte die Genehmigung ab, weil das Vorhaben die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs beeinträchtige. Dagegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und in der Folge Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Der Kläger, so die Koblenzer Richter, habe Anspruch auf die Erteilung der beantragten Genehmigung für die Errichtung der 55 Unterwasserkraftwerke zur Stromerzeugung. Nach der maßgeblichen Vorschrift im Wasserstraßengesetz dürfe die Genehmigung nur versagt werden, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sei, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen würden. Seien diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, dürfe die Genehmigung aus Gründen des Allgemeinwohls gleichwohl erteilt werden. Letzteres sei vorliegend der Fall. Durch das Vorhaben sei allenfalls eine geringfügige Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Eine erwartbare Beeinträchtigung der Sicherheit des Schifffahrtsverkehrs sei demgegenüber ausgeschlossen, zumal ein Teil der Anlage über die Wasseroberfläche rage, der Installationsbereich mit Schifffahrtszeichen markiert werde und den Kleinstfahrzeugen für die Fahrt außerhalb der Fahrrinne weiterhin eine Breite von 30 Metern zur Verfügung stehe. Die Genehmigungserteilung sei vorliegend allerdings aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit gerechtfertigt. Das öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls festgestellte Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Schifffahrtsverkehrs zurückzustehen habe und die Erteilung der Genehmigung geboten erscheine. Dies folge aus der gesetzlichen Wertung des § 2 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien. Danach lägen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Besondere atypische Umstände, die ein abweichendes Ergebnis der Abwägung nach sich zögen, wie beispielsweise eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs auf dem Rhein, seien im konkreten Einzelfall nicht feststellbar.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/pt)