21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil20.12.2005

Keine Erlaubnis für Schussapparate und Vogel­schrei­anlagen

Die Erlaubnis zum Betrieb von Schussapparaten und Vogel­schrei­anlagen in den Weinbergen von Volxheim ist rechtswidrig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Um die Trauben in den Weinbergen von Volxheim vor Vogelfraß zu schützen, genehmigte die Verbands­ge­meinde Bad Kreuznach für die Jahre 2004 bis 2008 den Betrieb von Schussapparaten und Vogel­schrei­anlagen. Hiergegen legten die Kläger, die in der Nähe der Weinberge wohnen, Widerspruch ein, da sie sich durch die vom Betrieb der Anlagen verursachte Dauer­be­schallung in ihrer Wohnnutzung unzumutbar gestört fühlten. Der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhoben sie Klage beim Verwal­tungs­gericht.

Die Klage hatte Erfolg. Die Erlaubnis, so das Gericht, sei rechtswidrig.

Nach den Vorschriften des Landes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes bedürfe der Betrieb akustischer Einrichtungen und Geräte zur Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen der Erlaubnis, falls Anwohner erheblich belästigt werden könnten. Die Entscheidung hierüber stehe im Ermessen der zuständigen Stelle, welche die Erlaubnis nur erteilen solle, wenn die Fernhaltung mit anderen verhält­nis­mäßigen Mitteln nicht erreicht werden könne. Die Verbands­ge­meinde Bad Kreuznach habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie habe nicht ausreichend geklärt, ob die Fernhaltung von Tieren in den Weinbergen von Volxheim auch mit anderen Mitteln, die für die Kläger mit geringeren Belästigungen verbunden seien, zu erreichen sei. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob das Einnetzen der Reben oder die akustische Abwehr der Vögel durch laser- oder infra­rot­ge­steuerte Auslösung des Abwehrschalls taugliche Alternativen seien, um Vogelfraß in den Weinbergen von Volxheim abzuwehren. Ferner seien in der Erlaubnis auch keine Festlegungen getroffen, um die Anwohner durch den von den genehmigten Anlagen und Apparaten ausgehenden Lärm insbesondere nachts hinreichend zu schützen. Es sei lediglich geregelt, dass die Schreck­schus­s­anlagen bei Dunkelheit nicht in Betrieb sein dürften und die tägliche Betriebsdauer dem Fortgang der Ernte und der forts­chrei­tenden Jahreszeit anzupassen seien. Solche Regelungen seien zu unbestimmt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des VG Koblenz vom 05.01.2006

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