21.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil08.05.2014

Errichtung einer Wohnanlage für Behinderte verletzt Nachbarn nichtNachbarn müssen Anblick und Leben­s­äu­ße­rungen hinnehmen

Die Rechte der Nachbarn werden nicht dadurch verletzt, dass eine Wohnanlage für Behinderte in einem Wohngebiet gebaut werden darf. Dies hat das Verwal­tungs­ericht Koblenz entschieden.

Die Klägerin im vorliegenden Fall ist Eigentümerin eines Wohngebäudes in Kaltenengers. Es befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Gebiet der Ortsgemeinde St. Sebastian, das im Bebauungsplan "Am Kaltenengerser Weg III" als allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist. Die Planung bezweckt, eine von behinderten Menschen selbstbestimmte Wohnge­mein­schaft anzusiedeln. Auf Antrag eines privaten Unternehmens erteilte der Landkreis Mayen-Koblenz im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren drei Bauge­n­eh­mi­gungen zur Errichtung von jeweils einem Wohnhaus zu diesem Zweck. Außerdem genehmigte er ein Servicegebäude mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung. Gegen alle vier Bauge­n­eh­mi­gungen erhob die Klägerin Widerspruch und nach der Durchführung verschiedener vorläufiger Rechts­schutz­ver­fahren, die alle ohne Erfolg blieben, Untätig­keitsklage.

Keine Verletzung subjektiver Rechte oder Missachtung von Vorschriften

Das Gerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte es unter Hinweis auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren aus, die Bauge­n­eh­mi­gungen verletzten keine subjektiven Rechte der Klägerin. Insbesondere seien Vorschriften über die Gebietsart nicht missachtet. Zudem seien die drei Wohnhäuser und das Bistrogebäude auch nicht rücksichtslos. Nachbarn müssten den Anblick und die Leben­s­äu­ße­rungen behinderter Menschen hinnehmen. Es seien auch keine erheblichen Verkehr­s­s­tö­rungen zu erwarten. Aufgrund der Entfernung und Größe der Gebäude gehe von diesen keine erdrückende Wirkung auf die benachbarten Wohnhäuser aus. Die Genehmigungen verstießen auch nicht zum Nachteil der Klägerin gegen Bestimmungen zum Brandschutz. Die Wohnhäuser seien im vereinfachten Geneh­mi­gungs­ver­fahren zugelassen worden, in denen Vorschriften des Brandschutzes nicht geprüft würden. Hinsichtlich des Servicegebäudes sei für einen solchen Verstoß nichts ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ ra-online

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