18.10.2024
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Dokument-Nr. 32319

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Beschluss22.09.2022Oberverwaltungsgericht Lüneburg1 ME 90/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss22.07.2022, 12 B 5486/21
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Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss22.09.2022

Sozial­therapeutisches Zentrum zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen in allgemeinem Wohngebiet zulässigZulässigkeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO

Ein sozial­therapeutisches Zentrum zur Unterbringung von Menschen mit Behinderungen ist in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2019 wurde für ein sozial­the­ra­peu­tisches Zentrum eine Baugenehmigung erteilt. In dem Zentrum sollten Menschen mit Behinderungen aufgenommen werden. Dies umfasste auch Menschen, die aufgrund eines betreu­ungs­recht­lichen Beschlusses wegen einer Selbstgefährdung im Zentrum eingewiesen werden sollten. Das Zentrum lag in eine allgemeinen Wohngebiet und sollte 41 Wohnplätze haben, von denen 17 dem beschützten Bereich zugeordnet waren. Eine Nachbarin hielt die Baugenehmigung für das sozial­the­ra­peu­tische Zentrum für unzulässig und beantragte daher Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Hannover wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Nachbarin.

Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für sozial­the­ra­peu­tisches Zentrum

Das Oberver­wal­tungs­gericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover. Die Baugenehmigung für das sozial­the­ra­peu­tische Zentrum sei rechtmäßig. Es sei als Anlage für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet als Regelnutzung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zulässig. Das Vorhaben diene der sozialen Fürsorge für Menschen mit besonderem Unterstützungs- und Betreu­ungs­bedarf. Im Vordergrund stehe das Wohl der Bewohner und ihre individuellen Bedürfnisse.

Frage der Freiwilligkeit der Unterbringung unerheblich

Dass sich bestimmte Bewohner unfreiwillig in der Einrichtung befinden werden, sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts unerheblich. Es seien auch Einrichtungen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, die einen unfreiwilligen Aufenthalt vorsehen oder ermöglichen. Auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts komme es nicht an.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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