21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil05.04.2011

VG Kassel: Schülerin hat bei nicht von der Hand zu weisendem Täuschungs­versuch keinen Anspruch auf bessere Noten im Realschul-Abschluss­zeugnisKlausu­r­er­gebnisse stimmen auffällig mit Lösungs­hin­weisen für Korrektoren überein

Eine Schülerin kann nicht verlangen in ihrem Realschul-Abschluss­zeugnis bessere Noten attestiert zu bekommen, wenn angesichts auffälliger Überein­stim­mungen zwischen den Prüfungs­a­r­beiten und den Lösungs­hin­weisen eine Täuschung nicht ausgeschlossen werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall verlangte eine Schülerin vom Land Hessen in ihrem Realschul-Abschluss­zeugnis bessere Noten attestiert zu bekommen. Ihre Leistungen waren in den Prüfungs­klausuren "Deutsch", "Englisch" und "Mathematik" mit "ungenügend" bewertet worden, weil sie - wie die Schule und die vom Schulamt beauftragten Sachver­ständigen meinen - die Lösungen gekannt habe.

Vater der Schülerin zuvor wegen Verdachts der Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses und der Geheim­hal­tungs­pflicht angeklagt

Gegen den Vater der Schülerin - den ehemaligen Büroleiter im Staatlichen Schulamt Fulda - hatte die Staats­an­walt­schaft Anklage wegen des Verdachts der Verletzung des Dienst­ge­heim­nisses und der Geheim­hal­tungs­pflicht erhoben. Das Amtsgericht Fulda sprach ihn zwar aus Mangel an Beweisen frei, sah es aber als erwiesen an, dass die Schülerin die Lösungen gekannt habe.

Klagende Schülerin verlangt Note "sehr gut" in Abschluss­zeugnis

Mit ihrer Klage gegen das Land Hessen wollte die Schülerin eine Bewertung ihrer Leistungen in den drei Fächern mit jeweils "sehr gut" erreichen, um zur gymnasialen Oberstufe zugelassen zu werden. Sie behauptet, ihre sehr guten Leistungen in den Prüfungs­a­r­beiten seien nicht durch Täuschungs­hand­lungen, sondern allein durch eine sehr intensive Vorbereitung - auch mit Nachhil­fe­lehrern - zu erklären.

Schülerin muss angesichts auffälliger Überein­stim­mungen Kenntnis über Lösungsmuster der Klausuren besessen haben

Das Verwal­tungs­gericht Kassel folgte jedoch der Auffassung des Schulamtes. In seiner Entscheidung führt es aus, angesichts der in den Klausuren in den Fächern "Englisch", "Deutsch" und "Mathematik" festzu­stel­lenden markanten Überein­stim­mungen mit den Lösungs­hin­weisen für die Korrektoren müsse die Schülerin Kenntnis von den so genannten Handreichungen und damit von den Lösungsmustern hinsichtlich aller drei Klausuren gehabt haben; andernfalls seien die in den drei Klausuren zu findenden auffälligen Überein­stim­mungen nicht zu erklären. Das Gleiche gelte auch für die von ihr erreichten, nicht nur sehr guten, sondern - im Vergleich zu anderen Mitschülern und Schülern einer anderen Schule - herausragenden Ergebnisse in diesen Klausuren, zumal ihre Prüfungs­leis­tungen mit dem zuvor von ihr gezeigten Leistungsstand nicht in Einklang zu bringen seien. Die Einschätzung des Gerichts werde im Übrigen dadurch bestätigt, dass die Schülerin während des laufenden Schuljahres im Rahmen einer Hausarbeit im Fach "Deutsch" Teile aus dem Internet verwendet habe, ohne diese kenntlich zu machen.

Gericht bejaht Täuschungs­handlung der Schülerin

Die Tatsache, dass der Vater der Schülerin von dem Vorwurf, ihr die maßgeblichen Unterlagen beschafft zu haben, freigesprochen wurde, sei für die vorliegende Entscheidung ebenso ohne Belang wie der Weg, auf dem die Schülerin letztlich in den Besitz der Handreichungen gelangte. Denn in dem vom Verwal­tungs­gericht zu entscheidenden Verfahren sei allein die Frage zu klären gewesen, ob eine Täuschungs­handlung vorliege. Diese Überzeugung habe das Gericht jedoch nach umfassender Würdigung aller Umstände des Falles gewonnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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