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Dokument-Nr. 3770

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Urteil08.02.2007Verwaltungsgericht Kassel3 E 1118/06
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil08.02.2007

VG Kassel zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes in einem Ausschuss durch gemeinsame Wahlvorschläge verschiedener FraktionenKoali­ti­o­ns­vertrag bildet verfestigte Form des Zusammenwirkens

Gemeinsam gebildete Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen, die nur dazu dienen, einen zusätzlichen Ausschusssitz zu erhalten, sind unzulässig. Dies gilt aber nicht, wenn dem gemeinsamen Wahlvorschlag ein Koali­ti­o­ns­vertrag zugrunde liegt. Das hat das Verwal­tungs­gericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um die Klage eines Stadt­ver­ordneten gegen die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Frankenberg wegen der Wahl zur Besetzung von Ausschüssen. Verschiedene Fraktionen hatten zur Erlangung eines zusätzlichen Ausschusssitzes gemeinsame Wahlvorschläge eingereicht.

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat die Klage abgewiesen. Die Kammer führte aus, dass die am 26.04.2006 von der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung Frankenberg durchgeführten Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse nicht wegen eines Verstoßes gegen das Demokra­tie­prinzip des Grundgesetzes ungültig seien.

Zwar repräsentiere die Gemein­de­ver­tretung die Bürger der Gemeinde und diese Repräsentation vollziehe sich auch in den Ausschüssen der Gemein­de­ver­tretung, in die ein Teil der Arbeit vorverlagert ist, so dass die Ausschüsse die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln müssen. Bei der Besetzung der Ausschüsse seien deshalb allein zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.

Um einen solchen unzulässigen Wahlvorschlag habe es sich bei dem gemeinsamen Wahlvorschlag jedoch nicht gehandelt, da diesem ein Koali­ti­o­ns­vertrag und damit eine verfestigte Form des Zusammenwirkens zugrunde gelegen haben.

Vgl. auch:

VG Kassel zu gemeinsamen Wahlvorschlägen von verschiedenen Fraktionen (Verwal­tungs­gericht Kassel, Urteil v. 08.02.2007 - 3 E 1313/06 -)

Quelle: ra-online

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