15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen einen großen Platz mit einer Demonstration.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Kassel Beschluss31.07.2008

Keine Fahrraddemo für Naturschutz auf der A 44Demon­s­tra­ti­o­ns­verbot am 02.08.2008 auf der A 44 zwischen den Anschluss­stellen Hess. Lichtenau Mitte und Hess. Lichtenau Ost. bestätigt

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat einen Eilantrag der Grünen Liga Dresden/Oberes Elbtal e.V. gegen ein Demon­s­tra­ti­o­ns­verbot des Regie­rungs­prä­sidiums Gießen abgelehnt. Mit dieser für sofort vollziehbar erklärten Anordnung hat das Regie­rungs­prä­sidium der Grünen Liga Dresden/Oberes Elbtal die Nutzung des Teilstücks der Bundesautobahn A 44 zwischen den Anschluss­stellen Hess. Lichtenau Mitte und Hess. Lichtenau Ost zum Zwecke einer Fahrrad­de­mon­s­tration am 02.08.2008 gegen 14.30 Uhr untersagt und die Demonstranten stattdessen auf die Bundesstraße 7 sowie die Ortsdurchfahrt Hess. Lichtenau/Walburg verwiesen.

Die Grüne Liga Dresden/Oberes Elbtal ist ein eingetragener Verein, der sich für den Schutz der Umwelt engagiert und seit 18 Jahren alljährlich eine "Tour de Natur" organisiert. Die diesjährige Fahrradtour verläuft in Hessen von Gießen über Marburg, Treysa, Borken und Eschwege. Die fünfte Etappe dieser Tour sollte am Samstag, 02.08.2008, gegen 14.30 Uhr, über das 4,1 km lange Autobahn­teilstück der A 44 - Ortsumfahrung Walburg - führen. Nach Ansicht der Veranstalter sei die A 44-Befahrung notwendig, weil nur hierdurch eindringlich auf die Eingriffe in Natur und Landschaft durch den bereits vollzogenen Bau dieser heftig umstrittenen Autobahn aufmerksam gemacht werden könne. Ihr Ansinnen sei von dem Grundrecht auf Demon­s­tra­ti­o­ns­freiheit gedeckt.

Massive Gefährdung der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer

Dem folgte das für die Nutzung der Autobahn zuständige Regie­rungs­prä­sidium Gießen nicht. Eine Nutzung der Autobahn zu Demon­s­tra­ti­o­ns­zwecken könne nicht zugelassen werden, weil diese mit einer massiven Gefährdung der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer sowie der Verkehrs­teil­nehmer verbunden wäre. Aus Sicher­heits­gründen müssten beide Fahrtrichtungen gesperrt werden, wovon eine erhebliche Anzahl von Fahrzeugen betroffen wäre. Dies stehe in keinem Verhältnis zu der auf 100 bis 150 Teilnehmer geschätzten Anzahl der Demon­s­tra­ti­o­ns­teil­nehmer.

Gericht: Demon­s­tra­ti­o­nsrecht kann eingeschränkt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist

Das Verwal­tungs­gericht bestätigte mit seinem Eilbeschluss diese Auffassung. Das Demon­s­tra­ti­o­nsrecht könne eingeschränkt werden, wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei. Zu Recht habe das Regie­rungs­prä­sidium die Anzahl der Demonstranten der Anzahl der Verkehr­teil­nehmer gegen­über­ge­stellt, die durch die Demonstration beeinträchtigt würden. Auch die Zweckbestimmung der für die Versammlung vorgesehenen Verkehrsfläche habe berücksichtigt werden dürfen. Bei Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Kraft­fahr­zeug­verkehr vorbehalten seien - wie Bundes­au­to­bahnen - gingen Verkehr­s­in­teressen den Demon­s­tra­ti­o­ns­in­teressen vor. Bei den dem Fußgän­ger­verkehr gewidmeten Verkehrsflächen sei es umgekehrt.

Hinzu komme, dass am Wochenende die Sommerferien in Hessen endeten und deshalb mit einem erhöhten Verkehr­s­auf­kommen zu rechnen sei. Um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, sei es der Grünen Liga Dresden/Oberes Elbtal daher zuzumuten, auf das Befahren eines Teilstücks der A 44 zu verzichten und statt dessen auf die Ortsdurchfahrt Hess. Lichtenau/Walburg auszuweichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Kassel vom 31.07.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss6452

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI