21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss19.12.2019

Schüsse auf Haustauben können Widerruf von Waffen­be­sitz­karten rechtfertigenAbfeuern eines Gewehres auch mit Platzpatronen in Wohngebiet unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat entschieden, dass bei einem Waffenbesitzer, der in einem Wohngebiet auf Tauben schießt, die Waffen­be­sitzkarte wegen Unzuver­läs­sigkeit widerrufen und der Jagdschein für ungültig erklärt werden darf.

Im zugrunde liegenden Fall wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag gegen eine waffen­rechtliche Verfügung des zuständigen Landratsamts, mit der seine Waffen­be­sitz­karten wegen Unzuverlässigkeit widerrufen wurden und sein Jagdschein für ungültig erklärt wurde. Seine waffen­rechtliche Unzuver­läs­sigkeit ergebe sich daraus, dass er seit Jahren regelmäßig mit einem Gewehr durch das Wohngebiet gehe und auf Tauben schieße. Der Antragsteller, der bereits 2017 ein von ihm als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte, hielt die Verfügung für rechtswidrig, weil er die Tauben lediglich von seiner Solaranlage habe vertreiben wollen, welche die Tauben mit ihrem Kot verunreinigt hätten, was zu erheblichen Stromer­trag­s­einbußen geführt habe. Er habe immer die Kugel aus der Patrone entfernt und die Hülse somit quasi als Platzpatrone verwendet. Die Tauben seien weder verletzt noch getötet, sondern lediglich vergrämt worden.

Verhalten des Waffenbesitzers rechtfertigt Widerruf der Waffen­be­sitzkarte

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe nicht gefolgt. Die Wider­ruf­s­ent­scheidung des Landratsamtes erweise sich nach Aktenlage als rechtmäßig. Es sei nicht erlaubt, ein Gewehr - auch nur mit Platzpatronen - ohne eine entsprechende Erlaubnis im Wohngebiet abzufeuern. Denn auch bei einer derartigen Vorgehensweise bestehe beim Abfeuern im Wohngebiet Lebensgefahr, da man damit rechnen müsse, dass der Schütze Patronen übersehen habe, etwa die Patrone im Lauf, oder dass er beim Entfernen der Kugeln unsorgfältig gearbeitet habe. Der Antragsteller sei nicht einsichtig, er meine im Gegenteil, durch sein vermeintlich besonders kluges Vorgehen die waffen­recht­lichen Vorschriften einzuhalten. Sein Verhalten rechtfertige die Annahme, dass er auch in Zukunft Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde bzw. mit diesen Gegenständen unsachgemäß umgehen werde. Im Übrigen habe die Jagd während der Schonzeiten zu ruhen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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