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Dokument-Nr. 36356

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Urteil03.11.2026Verwaltungsgericht Hannover9 A 781/23
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil03.11.2026

Einleitung von Salzabwasser aus dem Kaliwerk Siegfried-Giesen in die Innerste: Wasser­rechtliche Erlaubnis ist rechtswidrig und nicht vollziehbarVerwal­tungs­gericht sieht Mängel bei der FFH-Prüfung, aber keinen Verstoß gegen Wasserrecht

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat einer Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Niedersachsen e. V. (BUND), teilweise stattgegeben. Das Gericht hat festgestellt, dass die wasser­rechtliche Erlaubnis des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom 29. Januar 2019 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Die Erlaubnis gestattet der beigeladenen K+S AG, salzhaltiges Abwasser in die Innerste einzuleiten, das bei der geplanten Wieder­in­be­triebnahme des Hartsalzwerks Siegfried-Giesen im Landkreis Hildesheim anfallen wird. Im Übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung der Kammer genügt die im Rahmen des Erlaub­nis­ver­fahrens vorgenommene Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhal­tungs­zielen des von der geplanten Einleitung betroffenen Natura-2000-Gebiets "Leineaue zwischen Hannover und Ruthe" (FFH-Verträg­lich­keits­prüfung) nicht den rechtlichen Anforderungen. Eine solche Prüfung setzt - wie der Europäische Gerichtshof jüngst mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az.: C-27/25 und C-356/25) ausdrücklich klargestellt hat - voraus, dass für das konkrete Gebiet spezifische Erhaltungsziele festgelegt sind, anhand derer die Auswirkungen eines Vorhabens gemessen werden können. Für das hier betroffene FFH-Gebiet lagen in einer Schutz­ge­biets­ver­ordnung festgelegte spezifische Erhaltungsziele zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, dem Wider­spruchs­be­scheid vom 15. November 2019, noch nicht vor. Die Region Hannover hat das FFH-Gebiet erst mit Verordnung vom 30. März 2021 als Natur­schutz­gebiet ausgewiesen. Darüber hinaus weist die durchgeführte Prüfung aus Sicht des Gerichts auch methodische Defizite auf. Insbesondere setzt sie sich nicht hinreichend mit der Salzemp­find­lichkeit des im FFH-Gebiet auftretenden Lebensraumtyps einschließlich seiner charak­te­ris­tischen Arten auseinander.

Einen Verstoß gegen wasser­rechtliche Vorschriften hat die Kammer dagegen nicht festgestellt. Insbesondere hält das Gericht die Erlaubnis für vereinbar mit dem wasser­recht­lichen Verschlech­te­rungs­verbot sowie mit dem Zieler­rei­chungsgebot.

Der festgestellte Mangel führt nicht zur Aufhebung der Erlaubnis. Nach dem hier anwendbaren Umwelt-Rechts­be­helfs­gesetz wird eine Entscheidung dann nicht aufgehoben, wenn der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden kann. Das Gericht stellt stattdessen fest, dass die Entscheidung rechtswidrig und bis zur Behebung des Mangels nicht vollziehbar ist. Die Behörde hat damit die Möglichkeit, die FFH-Prüfung nachzuholen und insoweit erneut über die Erlaubnis entscheiden. Soweit der Kläger die Aufhebung der Erlaubnis begehrt hatte, blieb die Klage ohne Erfolg.

Die Kammer hat die Berufung zum Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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