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Verwaltungsgericht Hannover Urteil04.09.2019

Unzulässige Produkt­plat­zierung in der RTL-Serie "Alles was zählt"VG erklärt medien­aufsichts­rechtliche Verfügung teilweise für rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage von RTL gegen eine Beanstandungs­verfügung der Nieder­säch­sischen Landes­me­di­e­n­anstalt wegen unzulässiger Produkt­plat­zierung in der RTL-Serie "Alles was zählt" teilweise abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Nieder­säch­sischen Landes­me­di­e­n­anstalt beanstandet, dass RTL mit der Ausstrahlung der Folge Nr. 1988 der Vorabendserie "Alles was zählt" am 8. August 2014 gegen Vorschriften des Rundfunkstaats­ver­trages (RStV) verstoßen habe, indem die Produktplatzierung eines Haarpfle­ge­mittels zu stark herausgestellt worden sei.

Präsentation des Produkts stand eindeutig im Mittelpunkt

Das Verwal­tungs­gericht Hannover sah dies ebenso, weil u.a. in der Bildfolge das Werbeplakat für das Produkt ca. ein Dutzendmal teilweise bildausfüllend zu sehen war. Die Präsentation des Produkts habe in einer dreiminütigen Sequenz der Episode eindeutig und zu sehr im Mittelpunkt gestanden. Insoweit hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Schlussabnahme der Produktion durch Rundfunk­ver­an­stalter grundsätzlich ausreichend

Soweit die Nieder­säch­sischen Landes­me­di­e­n­anstalt darüber hinaus RTL vorgeworfen hatte, mit dieser Produkt­plat­zierung auch ihre eigene redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit beeinträchtigt zu haben, gab das Gericht der Klage von RTL demgegenüber statt und hob die Beanstan­dungs­ver­fügung insoweit auf. Die Forderung der Nieder­säch­sischen Landes­me­di­e­n­anstalt, dass der Rundfunk­ver­an­stalter von Anfang an in eine Auftrags­pro­duktion mit Produkt­plat­zierung eingebunden sein und dieses auch nachweisen können müsse, hielt das Gericht für zu weitgehend. Es genüge eine Schlussabnahme der Produktion, die RTL auch rechtzeitig vor der Ausstrahlung gewährleistet habe.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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