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26.09.2025 
Sie sehen eine abschüssige Straße mit vielen parkenden Autos.

Dokument-Nr. 35427

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Urteil23.09.2025Verwaltungsgericht Hannover7 A 5302/23
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.09.2025

Anwohner hat keinen Anspruch auf einen ParkplatzVerwal­tungs­gericht weist Klage eines Anwohners gegen neu eingerichtetes Halteverbot ab

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage eines Anwohners gegen die Aufhebung der Erlaubnis zum halbhohen Parken an der Westseite der Eichen­dorff­straße sowie das zugleich angeordnete Halteverbot abgewiesen.

Die Landes­hauptstadt Hannover hatte dort im Jahr 2023 die Parkmög­lich­keiten am Straßenrand neu geregelt. Das bis dahin erlaubte Gehwegparken habe dazu geführt, dass die verbleibende Gehwegbreite bei nur 1,10 m bis 1,20 m liege und insbesondere die Nutzung des Gehweges für mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen wie Rollstuhlfahrer erheblich behindert werde. Der Kläger hat dem entge­gen­ge­halten, dass es keinen Bedarf für die Änderung des bereits seit 1966 bestehenden Zustandes gegeben habe. Die Straßen­ver­kehrs­ordnung sehe keine Mindestbreite für Gehwege vor, die Straße sei wenig frequentiert und die Landes­hauptstadt habe es versäumt, alternative Vorge­hens­mög­lich­keiten abzuwägen.

Die 7. Kammer ist nach mündlicher Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die verkehrs­be­hördliche Anordnung rechtmäßig ist. Es bestehe kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum. Die gewählte Neuregelung, bei der das Parken auf der einen Straßenseite am Fahrbahnrand erlaubt und auf der anderen Straßenseite vollständig untersagt werde, sei unter Berück­sich­tigung der in diesem Einzelfall vorliegenden örtlichen Gegebenheiten und insbesondere der geringen Gehwegbreite rechtlich nicht zu beanstanden. Nur so werde gewährleistet, dass die Fahrbahn für Rettungs­fahrzeuge breit genug bleibe und zugleich mobili­täts­ein­ge­schränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg zum Radfahren nutzen dürfen, dort ausreichend Bewegungsraum fänden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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