Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.09.2025
Anwohner hat keinen Anspruch auf einen ParkplatzVerwaltungsgericht weist Klage eines Anwohners gegen neu eingerichtetes Halteverbot ab
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage eines Anwohners gegen die Aufhebung der Erlaubnis zum halbhohen Parken an der Westseite der Eichendorffstraße sowie das zugleich angeordnete Halteverbot abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Hannover hatte dort im Jahr 2023 die Parkmöglichkeiten am Straßenrand neu geregelt. Das bis dahin erlaubte Gehwegparken habe dazu geführt, dass die verbleibende Gehwegbreite bei nur 1,10 m bis 1,20 m liege und insbesondere die Nutzung des Gehweges für mobilitätseingeschränkte Personen wie Rollstuhlfahrer erheblich behindert werde. Der Kläger hat dem entgegengehalten, dass es keinen Bedarf für die Änderung des bereits seit 1966 bestehenden Zustandes gegeben habe. Die Straßenverkehrsordnung sehe keine Mindestbreite für Gehwege vor, die Straße sei wenig frequentiert und die Landeshauptstadt habe es versäumt, alternative Vorgehensmöglichkeiten abzuwägen.
Die 7. Kammer ist nach mündlicher Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass die verkehrsbehördliche Anordnung rechtmäßig ist. Es bestehe kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum. Die gewählte Neuregelung, bei der das Parken auf der einen Straßenseite am Fahrbahnrand erlaubt und auf der anderen Straßenseite vollständig untersagt werde, sei unter Berücksichtigung der in diesem Einzelfall vorliegenden örtlichen Gegebenheiten und insbesondere der geringen Gehwegbreite rechtlich nicht zu beanstanden. Nur so werde gewährleistet, dass die Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge breit genug bleibe und zugleich mobilitätseingeschränkte Personen und kleine Kinder, die den Gehweg zum Radfahren nutzen dürfen, dort ausreichend Bewegungsraum fänden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)