24.09.2025
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24.09.2025 
Sie sehen eine Ampel mit einem gleichgeschlechtlichen Ampelmännchen.

Dokument-Nr. 35420

Sie sehen eine Ampel mit einem gleichgeschlechtlichen Ampelmännchen.
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Urteil23.09.2025Verwaltungsgericht Hannover7 A 4883/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hannover Urteil23.09.2025

Mann scheitert mit Klage gegen gleich­geschlechtliche AmpelpärchenKlage gegen die Aufstellung von 14 vielfältigen Ampelpärchen in Hildesheim abgewiesen

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat die Klage eines Bürgers gegen die Umrüstung von insgesamt 14 Ampelanlagen an drei Verkehrspunkten in der Stadt Hildesheim abgewiesen. Die Klage, die das Gericht als allgemeine Leistungsklage einordnete, sei schon unzulässig. Die Voraussetzung der Klagebefugnis sei nicht gegeben. Im Rahmen der Klagebefugnis müsse der Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, wobei die bloße Möglichkeit einer Verletzung ausreiche. Diese Möglichkeit hat die Kammer schon nicht erkannt.

In dem Verfahren um gleich­ge­schlechtliche Ampelpärchen (auch "Vielfaltsampeln" genannt) wendet sich der Kläger gegen die die bereits im Juni 2023 vom Rat der Stadt beschlossene und in diesem Jahr schließlich erfolgte Umrüstung von Ampelanlagen an insgesamt drei Verkehrspunkten der Stadt Hildesheim. Seit dem 19. Juni diesen Jahres zeigen insgesamt 14 Ampelanlagen im Stadtgebiet bei einem Grünzeichen anstelle der üblicherweise zu sehenden Fußgänger gleich­ge­schlechtliche Ampelpärchen.

Nach Ansicht des Klägers erfolgte die Umrüstung der Ampelanlagen rechtswidrig.

Gericht kann keine Ungleich­be­handlung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung des Klägers erblicken

Die vom Kläger geltend gemachte Ungleich­be­handlung aufgrund seines Geschlechts oder seiner sexuellen Orientierung nach Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Grundgesetz (GG) habe das Gericht nicht erblicken können, weil die Vielfaltsampeln auch Männer und heterosexuelle Paare abbildeten.

Kläger ist auch nicht in seiner sexuellen Selbst­be­stimmung verletzt

Auch die Verletzung seiner sexuellen Selbst­be­stimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 GG habe das Gericht nicht erkennen können, weil die Ampelzeichen Pärchen in vielfältiger Weise (in der Konstellation Mann-Frau, Frau-Frau, Mann-Mann) zeigten und die Installationen keine - über die Befolgung des Regelungs­gehalts der Lichtzeichen hinausgehenden - Rechte oder Pflichten für die Betrachter begründeten.

Keine Verletzung des Erzie­hungs­rechts

Die Verletzung des Erzie­hungs­rechts des Klägers aus Art. 6 Abs. 2 GG sah die Kammer ebenfalls nicht. Die Abbildung vielfältiger Paar-Konstellationen sei die gesell­schaftliche Realität, mit der die Kinder auch unabhängig von den Ampelzeichen konfrontiert seien und die im Übrigen hinzunehmen sei.

Einschlägige Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung sind nicht drittschützend

Einen Verstoß gegen Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung könne der Kläger nicht geltend machen, weil die maßgeblichen Vorschriften nicht drittschützend seien. Der Kläger könne aus den einschlägigen Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung keine individuellen Schutzansprüche herleiten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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