14.11.2024
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Dokument-Nr. 763

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Entscheidung20.07.2005Verwaltungsgericht Hannover6 B 3574/05
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Verwaltungsgericht Hannover Entscheidung20.07.2005

Verwal­tungs­gericht setzt die Änderungen der Kanalbelegung im nieder­säch­sischen Kabelnetz vorerst ausKeine Änderung der Kanalbelegung im Kabelnetz

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat dem Antrag der VIVA Fernsehen GmbH auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Neubelegung der Fernsehkanäle des Kabelnetzes in Niedersachsen durch die Nieder­säch­sische Landes­me­di­e­n­anstalt (NLM) stattgegeben. Damit ist die Änderung der Kanalbelegung vorerst ausgesetzt.

Gegenwärtig stehen in Niedersachsens Kabelnetz insgesamt 32 Kanäle zur Verfügung. 19 Kanäle, und damit 2 mehr als bislang sind durch die Fernseh­pro­gramme belegt, die einen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme haben. Die dann noch freien Kanalplätze reichen nicht für alle interessierten Veranstalter von Fernseh­pro­grammen aus. Über die Vergabe Plätze entscheidet die NLM.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2005 hat die LML über die Kabelbelegung in Niedersachsen entschieden. 6 Sender bzw. Mediendienste haben hiergegen Klage erhoben. Gegen die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehung hat "Viva" (wie auch 3 weitere Anbieter ) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Diesem Antrag hat die Kammer stattgegeben. Für die Bewertung der als vorrangig angesehen Programm­ka­tegorie der "regionalen und ortsüblichen Programme" habe die NLM keinen Beurtei­lungs­maßstab dargelegt, dessen Anwendung transparent nachvollzogen werden könne. So sei es für das Gericht nicht erkennbar, inwieweit dieser Programm­ka­tegorie aus Gründen der Vielfalt Vorrang zukommen solle. Dies gelte insbesondere für die Dritten Fernseh­pro­gramme aus anderen Bundesländern so z. B. für das Dritte Programm des Bayerischen Fernsehens.

Die sich die gerichtliche Entscheidung zwangsläufig auch auf die übrige Rangfolge auswirkt. bleibt es daher vorläufig bei der gegenwärtigen Kanalbelegung.

Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.07.2005

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