21.11.2024
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Dokument-Nr. 3671

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Beschluss15.01.2007Verwaltungsgericht Hannover4 B 8689/06
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.01.2007

"Russen-Sauna" in Wochenendhaus ist nicht erlaubt - Behörde darf Nutzungs­un­ter­sagung aussprechenWochenendhaus ist nur zum Wohnen

Die Genehmigung eines "Wochenendhauses" erfasst nur die Genehmigung des Wohnens. Daher darf der Eigentümer die in sein Wochenendhaus eingebaute Sauna nicht zur eigenständigen Nutzung Fremden überlassen. "Wohnen" liegt nicht mehr vor, wenn die Räumlichkeiten an Dritte gewerblich zu deren Verfügung und Ausgestaltung überlassen werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Das Gericht bestätigte mit seiner Entscheidung die Untersagung der Nutzung des Grundstücks des Betreibers des "Sloboda-Clubs" in einer Woche­n­end­haus­siedlung in Neustadt-Metel durch fremde Nutzer. Der Antragsteller betreibt dort eine sog. "Russen-Sauna" und richtete auch Hochzeiten aus. Der Antragsteller warb im Internet (bis zur derzeitigen Unterbrechung) in kyrillischer Schrift für die Nutzung des Geländes u. a. mit entblößten weiblichen Oberkörpern und mit dem Besuch von Boxweltmeister Nikolai Valuev. Anwohner hatte sich über Lärmbe­läs­ti­gungen von dem Grundstück beschwert und den Vorwurf erhoben, es werde der Prostitution nachgegangen.

Die Stadt Neustadt untersagte dem Antragsteller darauf, sein Grundstück (insbesondere die Sauna- und die Angelhütte) einem großen Personenkreis zur eigenständigen Fremdnutzung zu überlassen. Das Gericht hielt die Nutzungs­un­ter­sa­gungs­a­n­ordnung für rechtmäßig. Die gewerbliche Überlassung des Woche­n­end­h­aus­grund­stücks zur eigenständigen Nutzung durch Fremde widerspreche dem öffentlichen Baurecht allein schon wegen des Fehlens der hierfür erforderlichen Baugenehmigung.

Die Genehmigung eines "Wochenendhauses" erfasse nur die Genehmigung des "Wohnens" am Wochenende. Wohnen sei gekennzeichnet durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushalts­führung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn die Räumlichkeiten an Dritte gewerblich zu deren Verfügung und Ausgestaltung überlassen werden.

Siehe auch:

Nachbar scheitert mit Eilantrag gegen den Bau eines bordellartigen FKK-Sauna-Clubs

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 18.01.2007

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