18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil25.09.2023

Keine Kostenübernahme für Privatschule durch Jugendhilfe bei fehlender Abdeckung des sonder­päd­ago­gischen FörderbedarfsKeine ein­gliederungs­hilferechtlich geeignete Schule zur Vermittlung angemessener Schulbildung

Die Jugendhilfe ist nicht gemäß § 36 a SGB VIII zur Übernahme der Kosten einer Privatschule verpflichtet, wenn dort der sonder­päd­ago­gische Förde­rungs­bedarf nicht abgedeckt ist. In diesem Fall liegt keine ein­gliederungs­hilferechtlich geeignet Schule zur Vermittlung einer angemessenen Schulbildung vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2018 wurde bei einem 9-jährigen Kind ein besonderer Förderbedarf festgestellt, da es an einer kombinierten Entwick­lungs­störung und an ADHS litt. Der sonder­päd­ago­gische Förderbedarf konnte an der Regel­grund­schule abgedeckt werden. Im Jahr 2020 wechselte das Kind auf Wunsch der Eltern auf eine Privatschule. Deren Kosten sollte die Jugendhilfe übernehmen. Diese weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass der Förderbedarf an der privat-Schule nicht abgedeckt werden konnte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für Besuch der Privatschule

Das Verwal­tungs­gericht Hannover entschied, dass kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII besteht. Eine Schule, die nicht in der Lage ist, einen festgestellten sonder­päd­ago­gischen Förderbedarf abzudecken, könne von vornherein keine geeignete Schule sein, um einem Schüler einglie­de­rungs­hil­fe­rechtlich eine angemessene Schulbildung zu vermitteln. Der Förderbedarf habe dagegen an der Regelschule verwirklicht werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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