15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 2728

Drucken
Beschluss17.07.2006Verwaltungsgericht Hannover2 B 3782/06
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Hannover Beschluss17.07.2006

Präsi­den­ten­stelle des Verwal­tungs­ge­richts darf erneut ausgeschrieben werdenEilantrag eines Bewerbers der ersten Ausschreibung abgelehnt

Die seit dem 1. Januar 2005 vakante Stelle des Präsidenten des Verwal­tungs­ge­richts Hannover darf ein weiteres Mal ausgeschrieben werden. Der Eilantrag eines Bewerbers, der sich auf die erste Ausschreibung beworben hatte und eine Neuaus­schreibung verhindern wollte, blieb ohne Erfolg.

Das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium hatte die Präsi­den­ten­stelle - als Planstelle der Besol­dungs­gruppe R 4 - bereits am 2. September 2004 ausgeschrieben. Darauf hatten sich drei Kandidaten beworben. Im Laufe des Beset­zungs­ver­fahrens wurde die Stelle auf eine Planstelle der Besol­dungs­gruppe R 3 herabgestuft, ohne dass erneut ausgeschrieben wurde. Gegen die von der Landesregierung getroffene Auswah­l­ent­scheidung hatte der Antragsteller, Präsident eines Verwal­tungs­ge­richts in einem anderen Bundesland ist und im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen, mit Erfolg einstweiligen Rechtsschutz begehrt (Beschluss des OVG Lüneburg vom 9. Mai 2006). Das Justiz­mi­nis­terium äußerte daraufhin Anfang dieses Monats die Absicht, das Auswahl­ver­fahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben.

Dagegen wendet sich der Antragsteller, der die Auffassung vertritt, das Auswahl­ver­fahren dürfe nicht abgebrochen werde. Mit einer Neuaus­schreibung, die weiteren Kandidaten eine Bewerbung ermögliche, werde seine im ersten Auswahl­ver­fahren erreichte Rechtsposition in Frage gestellt.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Stelle dürfe bereits deswegen erneut ausgeschrieben werden, weil sie bisher im Hinblick auf die erfolgte Herabstufung zu einer Planstelle der Besol­dungs­gruppe R 3 nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde. Rechtsschutz könne ein Bewerber zudem nicht gegen die Ausschreibung als vorbereitende Verfah­rens­handlung erlangen, sondern nur gegen die Sachent­scheidung selbst, also die Beset­zungs­ent­scheidung. Da die Ausschreibung nach den Erklärungen des Justiz­mi­nis­teriums nicht auf nieder­säch­sische Bewerber beschränkt werden solle, könne sich auch der Antragsteller auf die auszu­schreibende Stelle bewerben und seine Rechte wahren. Darüber hinaus habe das Justiz­mi­nis­terium - weitere - sachliche Gründe für den Abbruch des Auswahl­ver­fahrens anführen können: Es habe zum einen berücksichtigen dürfen, dass die Fortführung des ursprünglichen Beset­zungs­ver­fahrens in einem Haupt­sa­che­kla­ge­ver­fahren erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, was dem vordringlichen Interesse an einer baldigen Besetzung des Dienstpostens entgegen stehe, und zum anderen, dass die auf die erste Ausschreibung eingeholten dienstlichen Beurteilungen nicht mehr aktuell seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 19.07.2006

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss2728

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI