Das Niedersächsische Justizministerium hatte die Präsidentenstelle - als Planstelle der Besoldungsgruppe R 4 - bereits am 2. September 2004 ausgeschrieben. Darauf hatten sich drei Kandidaten beworben. Im Laufe des Besetzungsverfahrens wurde die Stelle auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 herabgestuft, ohne dass erneut ausgeschrieben wurde. Gegen die von der Landesregierung getroffene Auswahlentscheidung hatte der Antragsteller, Präsident eines Verwaltungsgerichts in einem anderen Bundesland ist und im Auswahlverfahren nicht zum Zuge gekommen, mit Erfolg einstweiligen Rechtsschutz begehrt (Beschluss des OVG Lüneburg vom 9. Mai 2006). Das Justizministerium äußerte daraufhin Anfang dieses Monats die Absicht, das Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben.
Dagegen wendet sich der Antragsteller, der die Auffassung vertritt, das Auswahlverfahren dürfe nicht abgebrochen werde. Mit einer Neuausschreibung, die weiteren Kandidaten eine Bewerbung ermögliche, werde seine im ersten Auswahlverfahren erreichte Rechtsposition in Frage gestellt.
Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt. Die Stelle dürfe bereits deswegen erneut ausgeschrieben werden, weil sie bisher im Hinblick auf die erfolgte Herabstufung zu einer Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde. Rechtsschutz könne ein Bewerber zudem nicht gegen die Ausschreibung als vorbereitende Verfahrenshandlung erlangen, sondern nur gegen die Sachentscheidung selbst, also die Besetzungsentscheidung. Da die Ausschreibung nach den Erklärungen des Justizministeriums nicht auf niedersächsische Bewerber beschränkt werden solle, könne sich auch der Antragsteller auf die auszuschreibende Stelle bewerben und seine Rechte wahren. Darüber hinaus habe das Justizministerium - weitere - sachliche Gründe für den Abbruch des Auswahlverfahrens anführen können: Es habe zum einen berücksichtigen dürfen, dass die Fortführung des ursprünglichen Besetzungsverfahrens in einem Hauptsacheklageverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nehmen könne, was dem vordringlichen Interesse an einer baldigen Besetzung des Dienstpostens entgegen stehe, und zum anderen, dass die auf die erste Ausschreibung eingeholten dienstlichen Beurteilungen nicht mehr aktuell seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 19.07.2006