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Dokument-Nr. 2347

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Beschluss09.05.2006Oberverwaltungsgericht Niedersachsen5 ME 31/06
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Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Beschluss09.05.2006

Oberver­wal­tungs­gericht untersagt vorläufig die Besetzung der Stelle des Präsidenten des Verwal­tungs­ge­richts Hannover

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat unter Änderung einer voraus­ge­gangenen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover der Nieder­säch­sischen Landesregierung, vertreten durch das Nieder­säch­sische Justiz­mi­nis­terium, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens untersagt, die Stelle des Präsidenten des Verwal­tungs­ge­richts bei dem Verwal­tungs­gericht Hannover mit dem Direktor eines nieder­säch­sischen Sozialgerichts zu besetzen.

Auf das Amt des Präsidenten des Verwal­tungs­ge­richts Hannover hat sich auch ein Verwal­tungs­ge­richts­prä­sident aus einem benachbarten Bundesland beworben. Seine Bewerbung wurde mit der Begründung nicht berücksichtigt, die Auswah­l­ent­scheidung sei aus perso­nal­wirt­schaft­lichen Gründen auf nieder­säch­sische Bewerber zu beschränken.

Diese Begründung hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht als fehlerhaft angesehen. Nach seiner Einschätzung durfte der unterlegene Bewerber um das Präsidentenamt aus verschiedenen Gründen berech­tig­terweise erwarten, dass das Justiz­mi­nis­terium der Landesregierung als der für die Ernennung zuständigen Stelle vorschlagen werde, eine Beset­zungs­ent­scheidung auf der Grundlage einer Bestenauslese zu treffen, und der Bewerber musste nicht damit rechnen, seine Bewerbung werde daran scheitern, dass er sich aus einem anderen Bundesland bewerbe.

Die getroffene Organi­sa­ti­o­ns­grun­d­ent­scheidung ist deshalb zu beanstanden und es lässt sich aus der Sicht des Senats nicht ausschließen, dass das Beset­zungs­ver­fahren auf der Basis einer anderen Organi­sa­ti­o­ns­grun­d­ent­scheidung zu einem dem unterlegenen Bewerber günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 09.05.2006

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