21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss25.01.2021

Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Schutzimpfung für 83-JährigenBesonderer Härtefall liegt nicht vor

Das VG Hannover hat entschieden, dass ein 83-jähriger Antragsteller keinen Anspruch auf den Erhalt einer unverzüglichen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er ist der Auffassung, aufgrund seines Lebensalters, seiner Vorerkrankungen sowie seiner Lebenssituation als Vater von zwei schul­pflichtigen Kindern einen Anspruch auf eine unverzügliche Impfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 zu haben. Es handele sich um einen Härtefall.

Anspruch auf Impfung nur im Rahmen der Verfügbarkeit vorhandener Impfstoffe

Nach Auffassung des VG gehöre der Antragsteller zwar der Impfgruppe mit höchster Priorität an. Ein Anspruch auf Impfung bestehe aber nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Da dem Land derzeit nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehe, um alle Personen, die der Gruppe mit höchster Impfpriorität angehören, zu impfen, sei die Entscheidung, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen mit dem Impfstoff zu versorgen, nicht zu beanstanden.

Bewohner von Alten- und Pflegeheimen dürfen vorgezogen werden

Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der Impfgruppen auf Grundlage infek­tio­lo­gischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchs­be­rechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach sei es zulässig, zunächst Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, die ein deutlich erhöhtes Risiko hätten, sich mit dem Coronavirus zu infizieren und an COVID-19 zu versterben, zu impfen. Die priorisierte Impfung diene einerseits dem persönlichen Schutz dieser Personen, andererseits aber auch der Wahrung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der medizinischen Versor­gungs­ein­rich­tungen. So könnten Ausbruchs­ge­schehen in Pflege- und Altenheimen aufgrund des Risikos der raschen Verbreitung des Virus innerhalb der Einrichtung zu besonderen Belastungen der Inten­siv­bett­ka­pa­zitäten in den Kliniken führen.

Verstärkte Schutzmaßnahmen und Kontakt­ver­meidung möglich

In der Person des Antragstellers liege auch kein besonderer Härtefall vor. Seine Situation sei im Vergleich zu anderen impfbe­rech­tigten Personen nicht derart verschärft, dass eine unverzügliche Schutzimpfung zwingend sei. Es sei ihm möglich und zumutbar, sich durch verstärkte Schutzmaßnahmen und Kontakt­ver­meidung vor einer Ansteckung zu schützen und sich weitgehend in seiner häuslichen Umgebung aufzuhalten. Dies unterscheide ihn maßgeblich von anderen pflege­be­dürftigen Personen, die auf die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine Pflegein­richtung angewiesen seien und für die eine Kontakt­ver­meidung zu Personen außerhalb des eigenen Hausstandes nicht umsetzbar sei.

Familie kann ihre Kontakte auf ein Minimum reduzieren

Aus dem Umstand, dass der Antragsteller Vater zweier schul­pflichtiger Kinder sei, ergebe sich nichts anderes. Es erscheine möglich und umsetzbar, dass die Familieneinheit ihre Kontakte nach außen so weit wie möglich reduziere und das Anste­ckungs­risiko des Antragstellers dadurch minimiere. Für die Kinder bestünde derzeit zudem keine Verpflichtung, die Schule zu besuchen, da - auch für das jüngere Kind - die Präsenzpflicht aktuell aufgehoben und die Befreiung von der Präsenz­be­schulung bereits beantragt worden sei. Die Kammer verkenne nicht, dass sich hieraus sowohl für die Kinder als auch den Antragsteller eine hohe Belastung ergebe; dies gelte derzeit jedoch gleichermaßen für alle Familien mit schul­pflichtigen Kindern und gesundheitlich vorbelasteten Haushalts­an­ge­hörigen.

Verteilung der Impfstoffe sachgerecht und stellt keine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung dar

Teilha­be­ansprüche der Bürger seien ebenfalls durch die tatsächlich zur Verfügung stehenden Impfstoff­ka­pa­zitäten begrenzt, sodass der Antragsteller lediglich eine Verteilung des Impfstoffes nach sachgerechten Maßstäben verlangen könne. Dies sei vorliegend gewährleistet. Die durch den Antragsgegner festgelegte Reihenfolge der Verteilung der Impfstoffe sei sachgerecht und stelle keine ungerecht­fertigte Ungleichbehandlung des Antragstellers mit Bewohnern und Bewohnerinnen von Pflege- und Altenheimen dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/aw)

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