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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss28.03.2022

VG Hannover: Eilverfahren gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage hat aufgrund neuer Rechtslage keinen ErfolgVerfas­sungs­wid­rigkeit des § 22 a Abs. 2 IfSG nicht ersichtlich

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einer ungeimpften Antragstellerin abgelehnt, die sich gegen die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage wendet.

Der Antragsgegner stellte der Antragstellerin, die im November 2021 positiv auf COVID-19 getestet wurde, eine Genese­nen­be­schei­nigung aus, die bis Mai 2022 befristet war. Der Genesenenstatus wurde zunächst in Folge der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­men­ver­ordnung (SchAusnahmV) vom 14. Januar 2022 i.V.m. den Vorgaben des Robert Koch-Instituts auf 90 Tage verkürzt. Die 90-tägige Dauer des Genesenenstatus ist nunmehr seit dem 18. März 2022 durch § 22 a Abs. 2 des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes geregelt.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verkürzung ihrer Genese­nen­stellung von sechs Monaten auf 90 Tage ab positiver Testung. Nach Ablauf ihres Genesenenstatus verlange ihr Arbeitsgeber tägliche Tests aus einem Testzentrum, was mit erheblichem Aufwand für sie verbunden sei. Ebenfalls benötige sie Tests für Besuche in Schwimmbädern oder Kinos, während sie Clubs und Diskotheken gar nicht besuchen könne.

Verfas­sungs­wid­rigkeit des § 22 a Abs. 2 IfSG nicht ersichtlich

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anord­nungs­an­spruch. Eine evidente Verfas­sungs­wid­rigkeit des § 22 a Abs. 2 IfSG sei weder ersichtlich noch hinreichend dargelegt. Eine solche lasse sich insbesondere dann nicht feststellen, wenn der Gesetzgeber der fachlich begründeten Ansicht des dafür zuständigen Robert Koch-Instituts folge. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der unechten Rückwirkung liege nicht vor. Das Vertrauen der Antragstellerin, dass ihr Status über 90 Tage hinaus fortgelten würde, müsse jedenfalls gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten. Die Kammer ist überdies der Auffassung, dass die erforderliche besondere Dringlichkeit - mithin ein Anordnungsgrund - nicht gegeben sei. So sei schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage ihr Arbeitgeber tägliche Tests fordere, da die gesetzliche Verpflichtung zu "3G" am Arbeitsplatz inzwischen ausgelaufen sei. Sollte sich die Testpflicht hingegen allein aus dem Arbeits­ver­hältnis selber ergeben, sei der Landkreis nicht der richtige Antragsgegner und Rechtsschutz wohl vor den Arbeits­ge­richten zu ersuchen. Darüber hinaus kann die Kammer schon nicht erkennen, dass die Durchführung regelmäßiger Schnelltests eine unzumutbare Belastung darstelle. Soweit die Antragstellerin im Übrigen darauf verweise, sie könne keine Diskotheken besuchen, sei das pauschale Vorbringen schon nicht glaubhaft gemacht, da offen bleibe, in welcher Weise diese Einschränkungen sie selber konkret betreffe.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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