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Dokument-Nr. 31596

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Beschluss25.03.2022Verwaltungsgericht WürzburgW 8 E 22.456
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss25.03.2022

VG Würzburg lehnt Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage aufgrund der Rechtslage vom 19. März 2022 abZur Frage der Dauer des Genesenenstatus nach einer überstandenen Corona-Infektion

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat zur Frage der Dauer des Genesenenstatus nach einer überstandenen Corona-Infektion und dabei die neue Rechtslage vom 19. März 2022 berücksichtigt.

Im Verfahren W 8 E 22.456 hatte sich ein ungeimpfter, jedoch von einer Corona-Infektion genesener Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage gewandt.

Der Verkürzung des Genesenenstatus lag eine Änderung der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah­me­ver­ordnung - SchAusnahmV) vom 15. Januar 2022 zugrunde. Der Verordnungstext verwies zur Bestimmung des Genesenenstatus auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts. Dieser pauschale Verweis auf die Internetseite eines wissen­schaft­lichen Instituts war in der Rechtsprechung vielfach als verfas­sungs­widrig angesehen worden, weshalb entsprechenden Eilanträgen von zahlreichen Verwal­tungs­ge­richten stattgegeben wurde.

Neue Rechtslage seit dem 19. März 2022

Am 19. März 2022 trat jedoch eine weitere Änderung der Schutzmaßnahmen-Ausnah­me­ver­ordnung in Kraft, mit der die umstrittene Regelung aufgehoben wurde. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen des Genesenenstatus und dessen Dauer von 90 Tagen nunmehr unmittelbar als Regelung in das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz aufgenommen.

Für die Entscheidung des Gerichtes kam es alleine auf diese neuere Rechtslage an:

Das Verwal­tungs­gericht Würzburg sah in seinem Beschluss vom 25. März 2022 keinen Anlass, an der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der aktuellen Regelung im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz zu zweifeln. Soweit die frühere Regelung zum Genesenenstatus als voraussichtlich verfas­sungs­widrig angesehen wurde, sei der Bundes­ge­setzgeber dieser Kritik gerade durch die eigenständige Regelung der Geltungsdauer des Genese­nen­nach­weises unmittelbar im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz begegnet.

Auch wenn das fachliche Meinungsbild zur Dauer der Immunantwort auf eine vorangegangene Corona-Infektion nicht einheitlich sei, komme dem Gesetzgeber bei einer solchen Regelung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestal­tungs­spielraum zu. Dieser sei nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Würzburg bei der Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tage auf 90 Tage nicht überschritten.

Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (pm/pt)

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