03.12.2024
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Dokument-Nr. 27662

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Verwaltungsgericht Hannover Urteil18.07.2019

Einstellung als Polizei­kom­missar-Anwärter darf bei erfolgreicher Therapie nicht wegen HIV-Infektion abgelehnt werdenPolizei muss über die Bewerbung eines HIV-Infizierten neu entscheiden

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat entschieden, dass eine Bewerbung als Polizei­kom­missar-Anwärter nicht wegen einer HIV-Infektion abgelehnt werden darf, wenn bereits eine mehrjährige und erfolgreiche Therapie besteht.

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde die beklagte Polizeiakademie Niedersachsen verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden, bei dem eine mehrjährig und erfolgreich therapierte HIV-Infektion besteht. Infolge der Therapie mit antire­tro­viraler Medikation liegt bei dem Kläger die Viruslast ständig unter der Nachweisgrenze.

Sachver­stän­di­gen­gut­achten verneint drohende vorzeitige Dienst­un­fä­higkeit

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat zu der Frage, ob diese Infektion zur Polizei­dien­st­un­taug­lichkeit führt, ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten eines u.a. im Bereich der Immunologie forschenden Professors der Medizinischen Hochschule Hannover eingeholt. Das Gericht folgte im Anschluss der Auffassung des Sachver­ständigen, dass bei dem Kläger weder eine vorzeitige Dienst­un­fä­higkeit drohe noch ein Risiko bestehe, dass er Kollegen oder Bürger anstecken könnte.

Gericht verweist auf Vorliegen einer Einzel­fa­l­l­ent­scheidung

Das Gericht hob dabei jedoch hervor, dass ihre Einschätzung nicht allgemein für HIV-Infizierte Geltung beansprucht, sondern sich auf die gesundheitliche Situation des effektiv therapierten Klägers bezieht.

Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über Bewerbung

Da der Kläger das Auswahl­ver­fahren für den Polizeidienst noch gar nicht durchlaufen hatte, konnte er nicht mit Erfolg seine Einstellung als Polizei­kom­missar-Anwärter beanspruchen, sondern nur eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts zur Frage der Polizei­dienst­taug­lichkeit.

Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung

Schadensersatz oder Entschädigung wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz sprach das Gericht dem Kläger hingegen nicht zu, weil nach seiner Auffassung schon die Frist von zwei Monaten für die Geltendmachung solcher Ansprüche nach Ablehnung der Bewerbung nicht eingehalten wurde. Das Gericht merkte gleichwohl an, dass sie auch in der Sache nicht von einer Diskriminierung des Klägers ausgeht, weil seine Polizei­dienst­taug­lichkeit erst infolge des vom Gericht eingeholten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens fundiert bewertet werden konnte.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online (pm/kg)

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