Verwaltungsgericht Hannover Beschluss21.09.2026
ver.di mit Eilantrag gegen Sonntagsöffnung des Einzelhandels erfolgreichKeine Sonntagsöffnung des Einzelhandels am 27.09.2026 in Hannover-Hainholz
Die 11. Kammer hat mit Beschluss vom 21.09.2026 dem Eilantrag von ver.di gegen die Genehmigungen der Sonntagsöffnung für drei Einzelhändler in der Meelbaumstraße und in der Schulenburger Landstraße in Hannover-Hainholz stattgegeben.
Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte mit den angegriffenen Entscheidungen drei Einzelhandelsbetrieben am Sonntag, den 27.09.2026, ihre Verkaufsstellen anlässlich einer in Hannover-Hainholz stattfindenden Radsportveranstaltung zu öffnen. Die Antragstellerin wandte sich in ihrer Funktion als Gewerkschaft mit dem Ziel, die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen zu unterbinden, gegen diese Entscheidungen und suchte um Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass es für die getroffenen Entscheidungen an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle.
Das Gericht ist der Argumentation gefolgt. Der von der Landeshauptstadt herangezogene § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) gestatte bei besonderen Anlässen Ausnahmen von der Sonntagsregelung in einer Gemeinde oder in einem Ortsbereich. Die Genehmigung der Öffnung nur einzelner Einzelhandelsbetriebe sei in der Norm aber nicht vorgesehen.
Um eine solche handelte es sich entgegen der Auffassung der Landeshauptstadt im vorliegenden Fall aber, denn die Verfügung war ausdrücklich an drei ausgewählte Einzelhandelsbetriebe gerichtet und weder so ausgestaltet noch bekanntgegeben, dass ein konkreter Ortsbereich - auch für andere potenziell begünstigte Betriebe - zweifelsfrei zu erkennen gewesen wäre. Zudem sei auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht zu erkennen, anhand welcher Kriterien die Auswahl der begünstigten Verkaufsstellen und der Zuschnitt des vermeintlichen Ortsbereichs erfolgt sei.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellerinnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2026
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)