03.12.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil31.07.2023

Keine ordnungsgemäße Widerspruchs­einlegung bei Übermittlung eines eingescannten Widerspruchs mittels einfacher E-MailWiderspruch kann nicht mittels einfacher E-Mail eingelegt werden

Ein Widerspruch kann nicht mittels einer einfachen E-Mail eingelegt werden. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die E-Mail den Widerspruch in eingescannter Form enthält. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Hamburger im September 2022 im Zusammenhang wegen rückständiger Rundfunk­beiträge eine Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung. Dagegen legte der Bürger Widerspruch ein, nicht jedoch postalisch. Vielmehr scannte er den Widerspruch ein und versendete diesen per einfacher E-Mail an die zuständige Behörde. Die Behörde hielt dies für unzulässig und wies den Widerspruch daher zurück. Der Bürger erhob daraufhin Klage.

Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem Wider­spruchs­ver­fahrens

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Die Klage sei unzulässig, da kein ordnungsgemäßes Wider­spruchs­ver­fahren durchgeführt worden sei. Es fehle an einer formgerechten Wider­spruch­s­er­hebung. Gemäß § 70 Abs. 1 VwGO müsse der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 HmbVwVfG oder zur Niederschrift der Behörde erfolgen. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genüge somit nicht.

Unzulässige Übermittlung des eingescannten Widerspruchs

Die Übermittlung eines Widerspruchs in Form einer an eine einfache E-Mail angehängten Datei wahre die Schriftform nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht, auch wenn diese eine eingescannte Unterschrift erkennen lässt. Zwar sei eine elektronische Übermittlung zulässig. Das elektronische Dokument müsse aber mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und über einen in § 3 a Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG genannten Übermitt­lungsweg übermittelt werden. Diese Voraussetzungen erfülle die an die E-Mail angehängte Datei nicht.

Ausdruck des eingescannten Widerspruchs unerheblich

Etwas anderes folge auch nicht daraus, so das Verwal­tungs­gericht, dass die Behörde den eingescannten Widerspruch des Klägers ausgedruckt und zur Akte gelegt hat. Dadurch werde die Authentizität und Integrität des übermittelten Dokuments nicht gewährleistet.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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