21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss29.06.2017

G20-Treffen: Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" bleibt einstweilen verbotenBestehende Gesamt­ge­fah­renlage allein rechtfertigt bereits räumlich und zeitlich begrenztes Versamm­lungs­verbot

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat den einstweiligen Rechts­schutz­antrag des Veranstalters der Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" gegen die Allge­mein­ver­fügung der Versamm­lungs­behörde abgelehnt. Damit bleibt die Kundgebung, die für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 20.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 6.00 Uhr angemeldet worden war, verboten.

Zur Begründung führt das Verwal­tungs­gericht, dass die Allge­mein­ver­fügung der Versamm­lungs­behörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2017 ein Versammlungsverbot für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr in einem räumlich begrenzten Bereich der Hamburger Innenstadt beinhalte. Von diesem sei auch die Mahnwache "Pro-Erdogan-Demo!" betroffen, die unmittelbar vor einem Hotel erfolgen soll, in dem Schutzpersonen der Gefähr­dungsstufe 1 und 2 untergebracht sind.

Konkrete und gesamte Gefahrenlage rechtfertigen Versamm­lungs­verbot

Das Gericht verwies darauf, dass die Allge­mein­ver­fügung rechtmäßig sei. Dies ergebe sich zum einen in Bezug auf die Mahnwache daraus, dass diese trotz ihres friedlichen Charakters die Rettungs- und Evaku­ie­rungswege zum und aus dem Hotel blockiere bzw. die Gefahr bestehe, dass im Rettungs- bzw. Evaku­ie­rungsfall die Versamm­lungs­teil­nehmer durch Rettungs­fahrzeuge an Leib und Leben gefährdet würden. Unabhängig von der konkreten Gefahrenlage am Ort der Mahnwache rechtfertige zudem die bestehende Gesamt­ge­fah­renlage das in der Allge­mein­ver­fügung ausgesprochene räumlich und zeitlich begrenzte Versamm­lungs­verbot.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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