21.11.2024
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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss27.06.2017

Demonstration während G20-Treffen bleibt einstweilen verbotenBesondere Gesamt­ge­fah­renlage rechtfertigt zeitlich und räumlich begrenztes allgemeines Versamm­lungs­verbot

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat den einstweiligen Rechts­schutz­antrag des Veranstalters der Dauerkundgebung "Solidarische Oase Gängeviertel - Für grenzenlose Bewegungs­freiheit" gegen die Allge­mein­ver­fügung der Versamm­lungs­behörde abgelehnt. Damit bleibt die Kundgebung im Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr verboten.

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg führt zur Begründung aus, dass die Allge­mein­ver­fügung der Versamm­lungs­behörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Juni 2017 u.a. ein Versammlungsverbot in einem ca. 38 km2 großen Bereich der Innenstadt Hamburgs für den Zeitraum vom 7. Juli 2017, 6.00 Uhr bis zum 8. Juli 2017, 17.00 Uhr beinhalte. Von diesem sei auch der Veranstalter der Dauerkundgebung im Gängeviertel betroffen.

Allge­mein­ver­fügung ist rechtmäßig

Diese Allge­mein­ver­fügung sei rechtmäßig, da mit hoher Wahrschein­lichkeit davon auszugehen sei, dass es ohne das in der Allge­mein­ver­fügung geregelte, zeitlich und räumlich begrenzte Versamm­lungs­verbot zu einem Schaden für die körperliche Unversehrtheit und das Leben sowohl der Teilnehmer des G20-Treffens als auch der Versamm­lungs­teil­nehmer und unbeteiligter Dritter und darüber hinaus auch zu einem Schaden für die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommen würde.

Erhebliche Gefahr für 42 Teilnehmer des G20-Treffens

Die erhebliche Gefahr ergebe sich daraus, dass einerseits für 42 Teilnehmer des G20-Treffens eine erhebliche Sicher­heits­gefahr bestehe, davon drei Personen, die erheblich gefährdet seien und hinsichtlich derer mit einem Anschlag zu rechnen sei. Der Freien und Hansestadt obliege die Aufgabe, den Versammlungsort sowie den Transport der Gipfel­teil­nehmer vom Flughafen zum Veran­stal­tungsort, von dort nach und zu deren Unterkünften und ggf. zu spontan anberaumten bilateralen Gesprächen abzusichern. Im zeitlichen Geltungsbereich der Verbotsverfügung seien mindestens ca. 87 Fahrzeug­ko­lonnen zu begleiten und zu schützen, wobei jeweils sehr kurzfristig bekannt werde, wann welche Schutzperson anreise und welche konkrete Strecke innerhalb der Stadt genutzt werde. Die Fahrten würden zum Schutz der Gipfel­teil­nehmer mit erheblicher Geschwindigkeit in einer Fahrzeugkolonne erfolgen.

Aufenthalt gewaltbereiter Personen während des G20-Treffens in Hamburg höchst wahrscheinlich

Zugleich lägen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass strategische Blockaden dieser Trans­port­fahrten geplant und vorbereitet würden. Im Falle einer Blockade einer Fahrzeugkolonne komme es zu einer unmittelbaren Gefahr für die im Fahrzeug befindlichen Gipfel­teil­nehmer durch andere gewaltbereite Personen in Form von Anschlägen. Es sei nach den vorgelegten Erkenntnissen nachvollziehbar davon auszugehen, dass sich eine hohe Anzahl von gewaltbereiten Personen während des G20-Treffens in Hamburg aufhalten werde.

Gewaltsame Ausein­an­der­set­zungen mit Polizeikräften zu erwarten

Daneben müssten die Polizeikräfte die Sicherheit der zahlreichen angekündigten öffentlichen Versammlungen gewährleisten; zu diesen würden insgesamt über 100.000 Versamm­lungs­teil­nehmer erwartet. Auch hinsichtlich dieser Versammlungen sei davon auszugehen, dass eine größere Zahl gewal­to­ri­en­tierter Personen in eigenen Versammlungen oder aus friedlichen Versammlungen heraus gewaltsame Ausein­an­der­set­zungen mit den Polizeikräften suchen würden.

Polizeilicher Notstand rechtfertigt Versamm­lungs­verbot

Diese besondere Gesamt­ge­fah­renlage rechtfertige das mit der Allge­mein­ver­fügung zeitlich und räumlich begrenzte allgemeine Versamm­lungs­verbot und zwar auch dann, wenn von den dort angemeldeten friedlichen Versammlungen selbst keine unmittelbare Gefahr ausgehe. Es bestehe insoweit ein das Versamm­lungs­verbot recht­fer­ti­gender polizeilicher Notstand. Nach den plausiblen Darlegungen der Antragsgegnerin würden die verfügbaren Polizeikräfte, die bundesweit herangezogen worden seien, nicht ausreichen, um neben den beschriebenen Aufgaben weitere mögliche Störungen abzuwehren.

Versamm­lungs­verbot nicht unver­hält­nismäßig

Das räumlich und zeitlich beschränkte Versamm­lungs­verbot sei daher nicht unver­hält­nismäßig. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass an anderer Stelle im Hamburger Stadtgebiet für Versammlungen und Aufzüge öffent­lich­keits­wirksame Plätze zur Verfügung gestellt würden und die zu erwartende Medien­be­rich­t­er­stattung die Wirkung der Kundgebungen verstärke.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg/ra-online

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