14.11.2024
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Dokument-Nr. 4358

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil22.05.2007

Selbstbeteilung an den Kosten für Heilbe­hand­lungen von Beamten („Kosten­dämp­fungs­pau­schale“) rechtswidrigKosten­dämp­fungs­pau­schale muss in einem Gesetz geregelt sein

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat einem Beamten die von der Hansestadt Hamburg um eine Selbst­be­tei­ligung gekürzten Beihil­fe­leis­tungen zugesprochen.

Der Kläger ist Beamter der Freien und Hansestadt Hamburg. Er beantragte Beihilfe für eine im Jahre 2005 erfolgte ärztliche Behandlung. Die Beklagte gewährte die Beihilfe unter Abzug einer „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Klage und beantragte, ihm die gekürzten Beihil­fe­leis­tungen zu gewähren. Die Klage hatte Erfolg.

Nach § 17 a der Hamburgischen Beihil­fe­ver­ordnung wird die zu gewährende Beihilfe für Heilbe­hand­lungen seit 1. August 2005 um eine Selbstbeteilung für Beamte und Richter, eine sog. „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“, gekürzt. Diese beträgt je nach Besol­dungs­gruppe zwischen 25 und 500 Euro je Kalenderjahr. Die Verordnung ist durch den Senat verabschiedet worden.

Reglung nicht zu beanstanden

Die Regelung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Denn die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen verlangt nicht, dass durch Beihilfe und Versi­che­rungs­leis­tungen die Aufwendungen des Beamten vollständig gedeckt sind. Die eigene Vorsorge muss zwar für den Beamten finanziell zumutbar sein. Die Grenze der Zumutbarkeit ist bei der von der Hansestadt festgesetzten Selbst­be­tei­ligung aber noch nicht überschritten.

Kürzung der Beamten-Beihil­fe­leis­tungen muss gesetzlich geregelt werden

Allerdings verstößt die Hamburgische Beihil­fe­ver­ordnung gegen den verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz des Geset­zes­vor­behalts. Dieser besagt, dass wesentliche Fragen allein durch das Parlament als Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive geregelt werden dürfen. In welchem Umfang der Dienstherr den Schutz des Beamten und seiner Familie in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfe gewährleistet und welche finanziellen Leistungen der Beamte selbst erbringen muss, ist eine solche wesentliche Frage. Die tragenden Leistungs­prin­zipien muss die Hansestadt daher in einem Gesetz regeln. § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes bestimmt diese Prinzipien nicht präzise genug.

Die Regelungen der Beihil­fe­ver­ordnung sind aber bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für eine Übergangszeit weiter anzuwenden, damit die Beihilfe weiterhin einheitlich gewährt werden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts

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