21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Hamburg Urteil17.12.2007

Einführung der "Kosten­dämp­fungs­pau­schale" für Beamte und Richter in Hamburg ist rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg hat entschieden, dass die für hamburgische Beamte und Richter geltende Selbst­be­tei­ligung an den Kosten für Heilbe­hand­lungen rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Seit dem 1. August 2005 wird die Beihilfe für Heilbe­hand­lungen nach § 17 a der vom Senat erlassenen Hamburgischen Beihil­fe­ver­ordnung (HmbBeihVO) um eine Selbst­be­tei­ligung der Beamten und Richter, die sog. „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“, gekürzt. Sie beträgt je nach Besol­dungs­gruppe zwischen 25 und 500 Euro je Kalenderjahr.

Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährte dem Kläger des Rechtsstreits die Beihilfe für eine im Jahre 2005 erfolgte ärztliche Behandlung nur unter Abzug der „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“. Mit seiner Klage begehrte der Kläger, ihm auch den abgezogenen Beihilfebetrag zu zahlen. Das Verwal­tungs­gericht Hamburg hat dieser Klage stattgegeben und seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Hamburgische Beihil­fe­ver­ordnung gegen den verfas­sungs­recht­lichen Grundsatz des Geset­zes­vor­behalts verstoße und die Regelung über die „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“ nicht, wie andere Vorschriften der Beihil­fe­ver­ordnung, vorübergehend bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch die Hamburgische Bürgerschaft fortgelte. Die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg.

Zur Begründung führt das Gericht im Wesentlichen aus:

Die gesetzliche Grundlage für die „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“ in § 85 Satz 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) ist ausreichend bestimmt und regelt hinreichend genau Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Rechts­ver­ordnung des Senats, wie sie mit § 17 a HmbBeihVO erlassen wurde. Aus den Umständen der Entstehung des § 85 Satz 3 HmbBG lässt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers entnehmen, die für gesetzlich Versicherte geregelten Maßnahmen wie Praxisgebühr, Erhöhung von Zuzahlungen, Einschränkungen von Leistungen wirkungsgleich in das Beihilfesystem zu übertragen. Die Einführung der Pauschale ist im System der Beihilfe nicht so wesentlich, dass sie allein dem Gesetzgeber vorbehalten sein muss und nicht dem Senat als Teil der Verwaltung übertragen werden darf.

Die Verminderung der Beihil­fe­leistung führt in ihrem gegenwärtigen Umfang nicht zu finanziellen Belastungen, die die vorgegebene Besol­dungs­struktur erheblich ändern oder in ihrer Höhe für die Betroffenen nicht zumutbar sind. Die „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“ und ihre Staffelung nach Besol­dungs­gruppen sowie nach sozialen Gesichtspunkten ist auch mit dem Gleich­heitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Dieses Gebot verlangt nicht deshalb eine anteilige Kürzung der „Kosten­dämp­fungs­pau­schale“ für das Jahr 2005, weil die geänderte Verordnung erst während des laufenden Kalenderjahrs zum 1. August 2005 in Kraft trat.

Die im erstin­sta­nz­lichen Urteil verneinte Frage, ob die Regelungen des § 85 Satz 1 und 2 HmbBG eine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage für die weiteren Vorschriften der Hamburgischen Beihil­fe­ver­ordnung bilden, bedurfte im Berufungsurteil keiner Entscheidung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 07.01.2008

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