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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss04.04.2018

Zucht von Sphynx-Katzen rechtmäßig verbotenVorliegen einer Qualzucht im Sinne des Tierschutz­ge­setzes

Die Zucht von Sphynx-Katzen, die über keine Tasthaare verfügen, kann rechtmäßig verboten werden. Denn in einem solchen Fall liegt eine Qualzucht gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutz­ge­setzes (TierSchG) vor. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall untersagte die zuständige Behörde im Januar 2018 zwei Hobbyzüchtern die Zucht von Katzen der Rasse Canadian Sphynx. Hintergrund dessen war, dass nach einer Kontrolle festgestellt wurde, dass die beiden Zuchtkatzen und deren Katzenwelpen über keine Tasthaare verfügten. Die Behörde ging daher von einer Qualzucht aus. Die Züchter gingen nachfolgend gerichtlich gegen das Zuchtverbot vor.

Zulässiges Verbot der Katzenzucht

Das Verwal­tungs­gericht Hamburg entschied gegen die Züchter. Die Behörde habe rechtmäßig die Zucht der Canadian-Sphynx-Katzen verbieten dürfen, da angesichts der fehlenden Tasthaare eine Qualzucht gemäß § 11 b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vorgelegen habe. Die Tasthaare seien für den artgerechten Gebrauch der Katze zur Orientierung im Dunkeln, beim Aufspüren der Beute, zum Schutz der Augen und zur Aufnahme sozialer Kontakte von hoher Bedeutung. Das Fehlen solcher Haare führe daher unweigerlich zu einer erheblichen Beein­träch­tigung und Abweichung vom Normalzustand einer Katze. Dabei sei es unerheblich, ob und auf welche Weise Sphynx-Katzen ohne funktionsfähige Tasthaare in der Lage seien, die Defizite durch andere Sinnesorgane oder Verhal­tens­weisen auszugleichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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