18.10.2024
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Dokument-Nr. 29825

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss09.02.2021

Keine Ausnahme für Corona-Geimpfte bei Beher­ber­gungs­verbot in Mecklenburg-VorpommernKeine Privilegierung in Corona-Landes­ver­ordnung vorgesehen

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat mit Beschluss vom 09. Februar 2021 einen einstweiligen Rechts­schutz­antrag abgelehnt, mit dem der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet werden sollte, den in Nordrhein-Westfalen wohnenden Antragstellern eine Ausnah­me­ge­neh­migung vom nach dem Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Beher­ber­gungs­verbot zu erteilen, damit diese ihre Ferienwohnungen im Ostseebad Heringsdorf an solche Gäste vermieten können, die entweder gegen Covid-19 geimpft oder die von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind.

Nach § 4 Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern ist es privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und vergleichbaren Angeboten, wie zum Beispiel Homesharing, untersagt, Personen zu touristischen Zwecken und für Besuche der Kernfamilie zu beherbergen.

VG: Ausnah­me­ge­neh­migung in Corona-Landes­ver­ordnung nicht vorgesehen

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat seine Entscheidung damit begründet, dass in der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht vorgesehen sei. Darüber könne sich der Landrat des Landkreises Vorpommern-Greifswald nicht hinwegsetzen. Des Weiteren hat das Gericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in § 4 Corona- Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern angeordneten Beher­ber­gungs­verbots habe.

Beher­ber­gungs­verbot trotz fehlender Einnahmen verhältnismäßig

Im Zusammenspiel mit den anderen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordneten Schutzmaßnahmen sei es geeignet und erforderlich, als Maßnahme zur Kontakt­be­grenzung eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Gerade der Landkreis Vorpommern-Greifswald sei mit einem 7-Tage-Inzidenzwert von über 200 ein Hochri­si­ko­gebiet und stark von der Corona-Pandemie betroffen. Das Beherbergungsverbot sei, auch wenn den Antragstellern durch die fehlende Vermie­tungs­mög­lichkeit Einnahmen verloren gingen, verhältnismäßig im engeren Sinne.

Immunisierung von geimpfte oder von Covid-19 genesene Touristen derzeit nicht bewiesen

Es gebe derzeit keine hinreichend gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnisse dahingehend, dass von gegen Covid-19 geimpften Personen oder von solchen Personen, die von Covid-19 genesen sind, durch eine eingetretene Immunisierung keine Übertragung des Corona-Virus mehr erfolgen könne. Dem Gesundheitsschutz sei daher Vorrang vor den persönlichen finanziellen Interessen der Antragsteller zu gewähren. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Regelungen der Corona-Landes­ver­ordnung Mecklenburg-Vorpommern derzeit zeitlich bis zum 14. Februar 2021 begrenzt seien.

Beschwerde zugelassen

Der Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Greifswald ist nicht rechtskräftig. Die im Verfahren unterlegenen Beteiligten haben die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, über die das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald zu befinden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/ab)

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