21.11.2024
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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss23.07.2015

Geplanter Bürgerentscheid in Stralsund zur Theaterfusion unzulässigMit dem Bürgerbegehren vorgelegte Fragestellung ist nicht auf verbindliche Sachent­scheidung der Bürger gerichtet

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat einen Eil­recht­schutz­antrag einer Vertreterin der Bürge­r­i­n­i­tiative "TheaterLeben" in Stralsund abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung eines Bürgerbegehrens durch die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund gewandt hatte.

Im zugrunde liegenden Streitfall sammelte die Bürge­r­i­n­i­tiative "TheaterLeben" 4.392 als gültig zugelassene Stimmen zur Unterstützung eines Bürgerbegehrens auf Durchführung eines Bürge­r­ent­scheids mit folgender Fragestellung: "Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund hat den Oberbür­ger­meister beauftragt, mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zukunft des Theaters Vorpommern zu verhandeln. Sind Sie dafür, dass im Rahmen dieser Verhandlungen die Theater Vorpommern GmbH als eigenständiges, produzierendes Vier-Sparten-Theater zu erhalten ist?" Die Bürgerschaft der Hansestadt Stralsund wies das Bürgerbegehren mit Beschluss vom 16. Juli 2015 zurück, da die Fragestellung nicht den Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zungen eines Bürge­r­ent­scheides entspreche.

Bürgerentscheid muss auf Herbeiführung einer verbindlichen Sachent­scheidung durch Bürger gerichtet sein

Das Verwal­tungs­gericht Greifswald hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass nach der landes­ge­setz­lichen Regelung des § 20 Kommu­na­l­ver­fassung Mecklenburg- Vorpommern ein Bürgerentscheid darauf gerichtet sein müsse, eine verbindliche Sachent­scheidung durch die Bürger herbeizuführen. Davon abzugrenzen seien bloße Meinungs­kundgaben, denen die Verbindlichkeit einer solchen Festlegung fehle. Die mit dem Bürgerbegehren vorgelegte Fragestellung sei nicht auf eine verbindliche Sachent­scheidung der Bürger über die zukünftige Organisation des Theaters Vorpommern gerichtet, sondern auf ein bloßes Dafürhalten im Rahmen von Verhandlungen. Die Entscheidung selbst solle nach der Begründung des Bürgerbegehrens durch die Gesellschafter der Theater Vorpommern GmbH zu treffen sein.

Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald/ra-online

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