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Dokument-Nr. 12120

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Verwaltungsgericht Darmstadt Urteil11.08.2011

VG Darmstadt: Werbeausgaben für Bürgerentscheid-Kampagnen dürfen nicht aus Mitteln für Fraktionsarbeit bestritten werdenPublikationen besitzen eindeutigen Charakter allgemeiner Parteiwerbung

Werbeausgaben, die im Rahmen einer Kampagne für einen Bürgerentscheid entstehend, dürfen nicht aus Mitteln für die Fraktionsarbeit bestritten werden. Besitzen die Publikationen einen eindeutigen Charakter allgemeiner Parteiwerbung, würde durch eine Erstattung der entsprechenden Aufwendungen die Grenze zu einer unzulässigen verdeckten Partei­en­fi­nan­zierung überschritten. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Darmstadt hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Babenhausen, begehrte von der beklagten Stadt die Erstattung von Kosten für die Herstellung von Werbemitteln, die im Rahmen der Abstim­mungs­kampagne um den im Jahre 2007 durchgeführten Bürgerentscheid zur Frage der Trägerschaft städtischer Kindergärten Verwendung fanden. Dies wurde seitens der Stadt mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den betreffenden Publikationen (Faltblätter, Plakatwände) nicht um Ausgaben handele, die der Fraktionsarbeit zuzurechnen seien. Vielmehr handele es sich um normale Parteiwerbung.

Durch Erstattung von Aufwendungen würden Grenze zu unzulässiger verdeckter Partei­en­fi­nan­zierung überschritten

Das Verwal­tungs­gericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab und bestätigte die Rechts­auf­fassung der Stadt Babenhausen. Nach Auffassung des Gerichts ist bereits zweifelhaft, ob die Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen für einen Erstat­tungs­an­spruch nach § 36 a Abs. 4 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erfüllt sind. Unabhängig von der Frage, ob nach Abschluss der Willensbildung in der Gemein­de­ver­tretung die Fraktionen als solche überhaupt befugt sind, in den Abstim­mungskampf mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Publikationen einzugreifen, gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Frage stehenden Publikationen eindeutig den Charakter allgemeiner Parteiwerbung besäßen. Damit aber werde durch eine Erstattung der entsprechenden Aufwendungen die Grenze zu einer unzulässigen verdeckten Parteienfinanzierung überschritten.

Quelle: Verwaltungsgericht Darmstadt/ra-online

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