18.10.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 6141

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Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss29.05.2008

VG Göttingen erlaubt privatem Entsor­gungs­un­ter­nehmen Aufstellung der blauen Tonne

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat im vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren einem Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmen Recht gegeben, dem die Stadt Göttingen untersagt hatte, Behälter zur Sammlung von Altpapier im Stadtgebiet aufzustellen.

Die Antragstellerin, ein zertifiziertes Abfal­l­ent­sor­gungs­un­ter­nehmen, hatte der Stadt unter Darlegung der Durch­füh­rungs­mo­da­litäten angezeigt, dass sie ab Juli 2008 plane, gewerblich Altpapier, -pappe und -kartonagen im Stadtgebiet haushaltsnah einzusammeln. Dies untersagte ihr die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. Mai 2008 und ordnete für diese Verfügung die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte die Stadt aus, sie müsse ein kosten­in­tensives Parallelsystem für den Fall aufrecht­er­halten, dass sich gewerbliche Entsor­gungs­un­ter­nehmen zurückzögen und sie der ihr als öffent­lich­recht­licher Entsor­gungs­trägerin zukommenden Auffangfunktion nachkommen müsse. Hierdurch würden den Bürgern der Stadt Gebüh­ren­stei­ge­rungen zwischen 10 und 14 % zugemutet, weil die Erlöse aus dem Verkauf von Altpapier in geschätzter Höhe von 1,2 Mio EUR jährlich nicht der Stadt, sondern der Antragstellerin zuflössen. Hinzu kämen ca. 1 Mio EUR, die sie, die Stadt, schon in die Einführung eigener blauer Tonnen investiert habe. Dies dürfe nicht sein. Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. 

Da die Antragsgegnerin für die Unter­sa­gungs­ver­fügung die sofortige Vollziehung angeordnet hatte und die Antragstellerin trotz Einlegung des Widerspruchs dadurch gehindert gewesen wäre, zeitnah Altpapier im Stadtgebiet einzusammeln, hat sie bei Gericht einen Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wieder­her­zu­stellen. 

Diesem Antrag hat die 4. Kammer des Gerichts entsprochen, so dass die Antragstellerin wie geplant ab Juli mit der Sammlung von Altpapier, -pappe und -kartonagen beginnen könnte.   

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin, die auf diesem Gebiet schon tätig sei, das Altpapier ordnungsgemäß entsorgen und einer schadlosen Verwertung zuführen werde. Überwiegende öffentliche Interessen, auf die sich die Stadt berufen hatte, stünden der von der Antragstellerin geplanten gewerblichen Sammlung voraussichtlich nicht entgegen. Unter Berufung auf einen Beschluss des Nds. Oberver­wal­tungs­ge­richts aus dem Januar dieses Jahres führte die 4. Kammer aus, rein fiskalische Interessen, wie sie die Antragsgegnerin geltend macht, seien nur dann öffentliche Interessen in diesem Sinne, wenn eine Beein­träch­tigung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der öffent­lich­recht­lichen Entsorgung zu befürchten sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Stadt ihrer abfall­recht­lichen Auffangfunktion durch die überall im Stadtgebiet aufgestellten Altpa­pier­con­tainer und ihren Recyclinghof gerecht werden könnte. Inves­ti­ti­o­ns­kosten für die Einführung eigener blauer Tonnen in Höhe von 1 Mio. EUR seien von der Antragsgegnerin weder belegt noch für das Gericht in dieser Höhe nachvollziehbar. Deshalb und weil die Antragsgegnerin eine konkrete Gebüh­ren­ka­l­ku­lation nicht vorgelegt habe, ließe sich auch eine drohende Abfall­ge­büh­re­n­er­höhung von 10 bis 14 % nicht erklären. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin durch die frühzeitige Erarbeitung eines Konzepts zur Einführung der blauen Tonne einen Wettbe­wer­bs­vorteil gegenüber der Antragstellerin verschafft habe, der die bereits erfolgten Investitionen voraussichtlich nicht insgesamt nutzlos werden lasse.   

In der Sache folgt das Verwal­tungs­gericht Göttingen damit einer ähnlichen, für das Stadtgebiet der Landes­hauptstadt Hannover ergangenen Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Hannover. Die Antragsgegnerin kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Nds. Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg einlegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Göttingen vom 02.06.2008

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