18.10.2024
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Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 6079

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Beschluss20.05.2008Verwaltungsgericht Hannover4 B 2279/08, 4 B 2395/08, 4 B 2491/08
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss20.05.2008

Altpapier darf auch von Privat­un­ter­nehmen eingesammelt werdenEilanträge von Pape, Remondis und Alba stattgegeben

Die Antragsteller der drei entschiedenen Verfahren wollen in der Region Hannover gewerblich das Einsammeln von Altpapier anbieten. Die Region Hannover hat dies mit Verfügungen, deren Sofortvollzug sie unter Androhung von Zwangsgeldern angeordnet hat, untersagt.

Das Gericht kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die dagegen erhobenen Widersprüche bzw. Klagen voraussichtlich erfolgreich sein werden. Nach den Regelungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Kreis­l­auf­wirt­schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) spreche Überwiegendes für die Rechts­wid­rigkeit der Verbote, weil durch das gewerbliche Einsammeln von Altpapier - anders als die Region Hannover und der beigeladene Zweckverband Abfall­wirt­schaft (Aha) meinen - keine Gefährdung der Funkti­o­ns­fä­higkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung zu befürchten sei. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten nicht dargetan, dass bei einem Rückzug der gewerblichen Entsorger bei fallenden Erlösen für Altpapier, eine geordnete Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Anbieter nicht mehr möglich sei. Allein der geltend gemachte Aspekt der Wirtschaft­lichkeit führe nicht zu einer Gefährdung der Funkti­o­ns­fä­higkeit, die allein hier die Untersagung begründen könne. Öffentlich-rechtlichen Entsor­gungs­trägern habe der Gesetzgeber durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zugemutet, dass ihnen durch gewerbliche Sammlungen auch solche Abfälle entzogen werden, für die sie eigene Erfas­sungs­strukturen aufgebaut haben. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene hätten das Gericht auch nicht davon überzeugen können, dass der Betrieb des Beigeladenen ohne die alleinige Sammlung von Altpapier durch sie nicht mehr betrie­bs­wirt­schaftlich sinnvoll sei oder eine gebüh­ren­rechtliche Überforderung der Bürger eintrete. Bei realistischer Betrachtung sei mit einer Gebüh­re­n­er­höhung allenfalls im Umfang von 3bis 4 % zu rechnen. Es sei nicht davon auszugehen, dass das gesamte Altpapier nun durch die Antragsteller eingesammelt werde, wie es der Berechnung der Antragsgegnerin und des Beige­la­de­nen­zu­grunde liege. Bei entsprechendem Angebot sei durchaus damit zu rechnen, dass die Bürger das öffentlich-rechtliche Angebot in relevantem Maße bevorzugten, um die Müllgebühren zu reduzieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Hannover vom 20.05.2008

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