18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Göttingen Beschluss20.03.2020

Große Feiern dürfen durch Allge­mein­ver­fügung zum Schutz vor Corona untersagt werdenVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Allge­mein­ver­fügung der Stadt Göttingen zum Schutz vor Corona

Das Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hat mit Beschluss vom 20.03.2020 einen Antrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die infektions­schutz­rechtliche Allge­mein­ver­fügung der Stadt Göttingen vom 17.03.2020 gewendet hatte (4 B 56/20).

Zur Bekämpfung der Coronakrise hatte die Stadt Göttingen am 17. März 2020 eine für alle verbindliche Verfügung erlassen, mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten wurden sowie Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet wurde, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben, ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen, ob sie Krank­heits­symptome aufweisen und wie ihre Kontaktdaten sind.

Antragsteller wollte groß seinen runden Geburtstag feiern

Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit einer Klage und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag. Zur Begründung hat er vorgetragen, er wolle seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern, was durch die Allgemeinverfügung der Stadt nun unmöglich gemacht werde. Er erhebt im Wesentlichen formelle Bedenken gegen die Verfügung und bezweifelt die Eignung der Maßnahmen für die Eindämmung des Virus.

VG: Allge­mein­ver­fügung zur Eindämmung der Corona-Ausbreitung rechtmäßig

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Allge­mein­ver­fügung vom 17. März 2020 sei formell rechtmäßig sowie geeignet und erforderlich, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern. Die geregelten Lebensbereiche beträfen Gelegenheiten, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unter­schied­lichen Regionen zusammenkommen.

Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit hat Vorrang vor privaten Feiern

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit sei hier besonders groß. Auch eine Abwägung der betroffenen Interessen führe dazu, dass der Antrag abgelehnt werden müsse. Der Antragsteller behaupte, schon Planungen für seine Feier gehabt zu haben. Dieses -nicht näher belegte- Interesse müsse hinter dem Schutz der menschlichen Gesundheit zurückstehen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28579

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI