Dokument-Nr. 28593
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Bundesverfassungsgericht Beschluss31.03.2020
BVerfG: Vor Verfassungsbeschwerde gegen Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ausgeschöpft werdenPflicht zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage
Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie, setzt grundsätzlich die Ausschöpfung des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes voraus. Es ist insofern zunächst eine negative Feststellungsklage zu erheben. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Berliner Bürger im März 2020 beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde wegen der Verbote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingelegt. Er sah darin einen Verstoß gegen Grundrechte. Zudem hielt er die Verbote für nicht erforderlich, da das Infektionsschutzgesetz mildere Mittel ermögliche, um der Ausbreitung des Virus zu begegnen. Welche Mittel das sind, nannte der Bürger aber nicht. Die Verbote basierten auf eine Verordnung des Berliner Senats.
Keine Annahme der Verfassungsbeschwerde
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht an. Denn der Bürger hätte zuvor den verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz ausschöpfen müssen. Dies gebiete der Subsidiaritätsgrundsatz. Zwar müsse ein Bürger nicht erst gegen die Verbote verstoßen, um anschließend gegen die Sanktionsmaßnahmen gerichtlich vorzugehen. Ihm sei es aber möglich eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine solche Klage setze keinen vorherigen Verstoß voraus.
Notwendigkeit einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen
Zudem hielt das Bundesverfassungsgericht es für erforderlich, dass zunächst die Entscheidungsgrundlagen fachgerichtlich aufbereitet werden müssen. Es seien die Entwicklungen und die Rahmenbedingungen der Corona-Pandemie sowie die fachwissenschaftlichen Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Die Beurteilung des Falls hänge damit nicht allein von spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen ab.
Unzureichende Darlegung möglicher milderer Mittel
Schließlich erachtete das Bundesverfassungsgericht die Ausführungen des Bürgers zur fehlenden Erforderlichkeit der Verbote wegen Vorliegens milderer Mittel für unzureichend. Bloße Behauptungen genügen nicht. Der Bürger hätte die von ihm angesprochenen milderen Mittel zur Isolation Erkrankter und Erkrankungsverdächtiger sowie zum Schutz von Risikogruppen spezifizieren und deren gleiche Eignung zumindest ansatzweise plausibel darstellen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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