18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss31.03.2020

BVerfG: Vor Ver­fassungs­beschwerde gegen Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie muss ver­waltungs­gericht­licher Rechtsschutz ausgeschöpft werdenPflicht zur Erhebung einer negativen Feststel­lungsklage

Eine Ver­fassungs­beschwerde gegen die Verbote zur Eindämmung der Corona-Pandemie, setzt grundsätzlich die Ausschöpfung des ver­waltungs­rechtlichen Rechtsschutzes voraus. Es ist insofern zunächst eine negative Feststel­lungsklage zu erheben. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Berliner Bürger im März 2020 beim Bundes­ver­fas­sungs­gericht Verfassungsbeschwerde wegen der Verbote im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingelegt. Er sah darin einen Verstoß gegen Grundrechte. Zudem hielt er die Verbote für nicht erforderlich, da das Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz mildere Mittel ermögliche, um der Ausbreitung des Virus zu begegnen. Welche Mittel das sind, nannte der Bürger aber nicht. Die Verbote basierten auf eine Verordnung des Berliner Senats.

Keine Annahme der Verfas­sungs­be­schwerde

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde nicht an. Denn der Bürger hätte zuvor den verwal­tungs­recht­lichen Rechtsschutz ausschöpfen müssen. Dies gebiete der Subsi­dia­ri­täts­grundsatz. Zwar müsse ein Bürger nicht erst gegen die Verbote verstoßen, um anschließend gegen die Sankti­o­ns­maß­nahmen gerichtlich vorzugehen. Ihm sei es aber möglich eine negative Feststel­lungsklage zu erheben. Eine solche Klage setze keinen vorherigen Verstoß voraus.

Notwendigkeit einer fachge­richt­lichen Aufbereitung der Entschei­dungs­grundlagen

Zudem hielt das Bundes­ver­fas­sungs­gericht es für erforderlich, dass zunächst die Entschei­dungs­grundlagen fachgerichtlich aufbereitet werden müssen. Es seien die Entwicklungen und die Rahmen­be­din­gungen der Corona-Pandemie sowie die fachwis­sen­schaft­lichen Bewertungen und Risikoein­schät­zungen von wesentlicher Bedeutung. Die Beurteilung des Falls hänge damit nicht allein von spezifisch verfas­sungs­recht­lichen Fragen ab.

Unzureichende Darlegung möglicher milderer Mittel

Schließlich erachtete das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Ausführungen des Bürgers zur fehlenden Erfor­der­lichkeit der Verbote wegen Vorliegens milderer Mittel für unzureichend. Bloße Behauptungen genügen nicht. Der Bürger hätte die von ihm angesprochenen milderen Mittel zur Isolation Erkrankter und Erkran­kungs­ver­dächtiger sowie zum Schutz von Risikogruppen spezifizieren und deren gleiche Eignung zumindest ansatzweise plausibel darstellen müssen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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