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14.10.2025 
Sie sehen einen Müllwagen beim Abholden der Mülltonnen.

Dokument-Nr. 35471

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Urteil22.09.2025Verwaltungsgericht Göttingen3 A 75/23 u. 3 A 49/24
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil22.09.2025

Verwal­tungs­gericht hebt Bescheide für Müllgebühren aufKlagen gegen Restab­fa­ll­ge­bühren der Stadt Göttingen haben Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restab­fa­l­l­ent­sor­gungs­ge­bühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben.

Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet und wandten sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsor­gungs­ge­bühren für Restabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 Euro (für einen 80l Restab­fa­ll­be­hälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023) bis zu 3.844,98 Euro (für einen 1100l Restab­fa­ll­be­hälter mit wöchentlicher Leerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Beklagten jährlich durch Satzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.

Die zahlreichen Einwände gegen die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das Gericht zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Beklagten an den Abfall­zweck­verband Südnie­der­sachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechts­wid­rigkeit der Kalkulation, weil die Kosten des Abfall­zweck­ver­bandes tatsächlich für die jeweilige Kalku­la­ti­o­nsperiode angefallen seien und eine Geltendmachung des Rechtsfehlers lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert hätte.

Dennoch wurden die Gebüh­ren­be­scheide letztlich aufgehoben. Die Kammer habe anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht nachvollziehen können, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden seien. Der Über- und Unter­de­ckungs­aus­gleich diene der Bereinigung von progno­se­be­dingten Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­ge­richtes, der sich die Kammer angeschlossen habe, seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

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