Verwaltungsgericht Göttingen Urteil22.09.2025
Verwaltungsgericht hebt Bescheide für Müllgebühren aufKlagen gegen Restabfallgebühren der Stadt Göttingen haben Erfolg
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben.
Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet und wandten sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren für Restabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 Euro (für einen 80l Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023) bis zu 3.844,98 Euro (für einen 1100l Restabfallbehälter mit wöchentlicher Leerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Beklagten jährlich durch Satzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.
Die zahlreichen Einwände gegen die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das Gericht zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Beklagten an den Abfallzweckverband Südniedersachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die Kosten des Abfallzweckverbandes tatsächlich für die jeweilige Kalkulationsperiode angefallen seien und eine Geltendmachung des Rechtsfehlers lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert hätte.
Dennoch wurden die Gebührenbescheide letztlich aufgehoben. Die Kammer habe anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht nachvollziehen können, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden seien. Der Über- und Unterdeckungsausgleich diene der Bereinigung von prognosebedingten Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen habe, seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.
Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2025
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)