18.10.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil01.06.2005

Unfall während Weihnachtsfeier außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit: Gemein­schaftszweck der Veranstaltung begründet Anerkennung als DienstunfallVerbesserung des Betriebsklimas und Erhöhung des Verantwortungs­bewusstseins dient dienstlichem Interessen

Dient eine Weihnachtsfeier einer Behörde dazu, das Betriebsklima zu verbessern und das Verantwortungs­bewusstsein zu erhöhen, so verfolgt sie dienstliche Interessen. Verunfallt daher ein Teilnehmer, so liegt wegen des Gemein­schafts­zwecks der Veranstaltung ein Dienstunfall vor. Der Umstand, dass die Feier außerhalb des Dienstortes- und der Dienstzeit erfolgt, ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Göttingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 veranstalteten zwei Abteilungen eines Finanzamtes eine Weihnachtsfeier. Als Programm war zunächst vorgesehen, dass sich die Teilnehmer zwischen mehreren Aktivitäten (Eislaufen, Eisstock­schießen und Besichtigung einer Kornbrennerei) etwas aussuchen konnten. Später am Abend sollte ein gemeinsames Abendessen stattfinden. Eine Mitarbeiterin des Finanzamtes wählte als Aktivität Eislaufen aus. Dabei stürzte sie und zog sich einen Bruch des linken Handgelenks zu. Es bestand nachfolgend Streit, ob dieser Unfall ein Dienstunfall darstellte. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Sturz beim Schlitt­schuh­fahren stellte Dienstunfall dar

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen vertrat die Ansicht, dass der Sturz beim Schlittschuhfahren ein Dienstunfall darstellte. Es führte dazu aus, dass ein Dienstunfall ein Ereignis sei, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehöre zum Dienst auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Entscheidendes Kriterium sei der Zusammenhang des Unfalls mit dem Beamtendienst.

Weihnachtsfeier muss dienstbezogen sein

Es sei anerkannt, so das Verwal­tungs­gericht weiter, dass eine Weihnachtsfeier, an der Beamte teilnehmen, als dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienst­un­fa­ll­rechts gelten kann. Voraussetzung dafür sei, dass sie im Zusammenhang mit dem Dienst und den eigentlichen Dienstaufgaben steht sowie dienstlichen Interessen dient (materielle Dienst­be­zo­genheit). Zudem sei erforderlich, dass sie unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines Dienst­vor­ge­setzten getragen wird und damit in den weisungs­ge­bundenen Dienstbereich einbezogen ist (formelle Dienst­be­zo­genheit). Nicht notwendig sei aber, dass die Zusammenkunft vom Dienst­vor­ge­setzten selbst veranstaltet wird. Es genüge vielmehr, wenn er sie billigt und fördert.

Weihnachtsfeier stellte dienstliche Veranstaltung dar

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wertete das Verwal­tungs­gericht die Weihnachtsfeier als eine dienstliche Veranstaltung und somit den Unfall als einen Dienstunfall. Zwar habe die Feier außerhalb des Dienstortes und der Dienstzeit stattgefunden. Dennoch habe eine Gemein­schafts­ver­an­staltung vorgelegen, die ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten hatte. Darüber hinaus habe das zum Programm der Weihnachtsfeier gehörende Eislaufen wesentlichen dienstlichen Interessen gedient. Denn sie habe mit Einverständnis mit dem Dienst­vor­ge­setzten der Verbesserung des Betriebsklimas und der Erhöhung des Verant­wor­tungs­be­wusstseins der einzelnen Bediensteten gedient.

Dienstliche Veranstaltung trotz verschiedener Aktivitäten vor Abendessen

Das Verwal­tungs­gericht sah es zudem als unerheblich an, dass vor dem gemeinsamen Abendessen die Teilnehmer zwischen verschiedene Aktivitäten wählen konnten. Dadurch sei der Gemein­schaftszweck der Veranstaltung nicht völlig in den Hintergrund getreten, so dass keine dienstliche Veranstaltung vorgelegen habe. Der Unfallschutz umfasste alle Einzel­ver­an­stal­tungen, die zum Programm der dem Gemein­schaftszweck dienenden Weihnachtsfeier gehören. Dazu können etwa Gesell­schaftsspiele, Spaziergänge, Besichtigungen, Kegeln, Tanzen, sportliche Betätigungen oder Belustigungen zählen.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)

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