13.06.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
13.06.2025 
Sie sehen den Eingang einer Fußgängerzone, mit der passenden Beschilderung, sowie einem tageszeitabhängigem Fahrverbot für Fahrräder.

Dokument-Nr. 35126

Sie sehen den Eingang einer Fußgängerzone, mit der passenden Beschilderung, sowie einem tageszeitabhängigem Fahrverbot für Fahrräder.
Drucken
Urteil28.05.2025Verwaltungsgericht Göttingen1 A 2/23
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Göttingen Urteil28.05.2025

Anlieger einer Fußgängerzone muss Ausnah­me­ge­neh­migung für Befahrung durch Busse hinnehmenKlage gegen Ausnah­me­ge­neh­migung zur Befahrung des Göttinger Busrings mit 20 km/h bleibt ohne Erfolg

Das Verwal­tungs­gericht Göttingen hat eine Klage abgewiesen, mit der sich ein Geschäfts­inhaber der Göttinger Innenstadt gegen eine den beigeladenen Verkehrs­be­trieben für die Fußgängerzone erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung gewendet hatte.

Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Geschäftsführer einer ebenfalls klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ein Gebäude an der Gotmarstraße gehört. Neben der Vermietung von Wohnungen nutzt der Kläger dieses für den Betrieb eines Optiker­ge­schäfts in Form einer GmbH, die auch Klägerin ist. Grundlage für die Einziehung der streit­ge­gen­ständ­lichen Straße zur Fußgängerzone ist ein Ratsbeschluss von 1978, der Busverkehr ohne zeitliche Einschränkungen zulässt.

Von dem in der Fußgängerzone geltenden Gebot, Schrittgeschwindigkeit zu fahren, erteilt die beklagte Stadt Göttingen den beigeladenen Göttinger Verkehrs­be­trieben seit 2004 regelmäßig befristete Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen unter der Auflage, eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 20 km/h einzuhalten.

Die gegen die zuletzt erteilte Ausnah­me­ge­neh­migung erhobene Klage blieb nun erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht entschied, dass die Kläger durch die Ausnah­me­ge­neh­migung nicht qualifiziert und indivi­du­a­lisiert in dritt­schüt­zenden Rechten verletzt seien. Soweit der Geschäfts­inhaber geltend mache, durch Lärmimmissionen der Busse in seiner körperlichen Integrität gefährdet zu sein, hätten Messungen nach dem Lärmaktionsplan aus dem Jahr 2020 keine Überschreitung der für Straßen­ver­kehrslärm geltenden Grenzwerte ergeben. Es liege zudem nahe, dass die Messwerte inzwischen gesunken seien, weil 40 Prozent der von der Beigeladenen eingesetzten Linienbusse elektrifiziert worden seien. Einen Anspruch auf Schutz von Fußgängern in der Fußgängerzone hätten die Kläger nicht, da diese allein öffentlichen Interessen diene. Ob sich - in Anlehnung an die Entscheidung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts zum verbotswidrigen Gehwegparken (Urt. v. 06.06.2024 - 3 C 5.23 -, NVwZ 2024, 1838 ff.) - für Anlieger einer Fußgängerzone ausnahmsweise (räumlich begrenzte) subjektive Rechte auf Rücksichtnahme ergeben könnten, könne dahinstehen. Denn die Gotmarstraße sei durch die Ausnah­me­ge­neh­migung nicht flächendeckend und dauerhaft unzumutbar in ihrer Funktion als Fußgängerzone beeinträchtigt, zumal es nicht um das Befahren der Gotmarstraße mit Linienbussen an sich, sondern allein um die zugelassene Geschwindigkeit gehe. Es sei auch nicht maßgeblich, inwieweit die Ausgestaltung der Gotmarstraße für Kunden des Optiker­ge­schäfts nicht attraktiv sei. Hierbei handele es sich um nicht vom Straßen­ver­kehrsrecht geschützte wirtschaftliche Interessen. Dass die Ausnah­me­ge­neh­migung Gebäudeschäden an dem bereits 2005 von den Klägern erworbenen Gebäude hervorrufe, sei nicht ersichtlich.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberver­wal­tungs­gericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35126

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI