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22.09.2025 
Sie sehen ein Riesenrad und verschiedene Buden auf einem Rummel oder Festplatz.

Dokument-Nr. 35413

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Beschluss19.09.2025Verwaltungsgericht Gießen8 L 5359/25.GI
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Verwaltungsgericht Gießen Beschluss19.09.2025

Händler hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes auf einem VolksfestEilantrag auf Zuweisung eines anderen Standplatzes auf dem 73. Friedberger Herbstmarkt erfolglos

Mit Eilbeschluss hat das Verwal­tungs­gericht Gießen dem Antrag eines Gewer­be­trei­benden (Antragsteller), der einen bestimmten Anforderungen entsprechenden Standplatz auf dem 73. Friedberger Herbstmarkt begehrte, abgelehnt. Mit Eilbeschluss vom 18. September 2025, Az. 8 L 5186/25.GI, wurde die Stadt Friedberg verpflichtet, den Antragsteller mit seinem Stand zum 73. Friedberger Herbstmarkt zuzulassen. Daraufhin wurde dem Antragsteller ein Standplatz durch die Stadt Friedberg zugewiesen mit dem dieser nicht zufrieden war.

Der weitere gestellte Eilantrag des Antragstellers war nunmehr auf die Zuweisung eines anderen, „geeigneten, publi­kums­wirksamen und logistisch zugänglichen Standplatz“ durch die Stadt Friedberg gerichtet. Aus Sicht des Antragstellers sei die Zufahrt zu dem ihm zugewiesen Standplatz für seinen Verkaufswagen samt Zugfahrzeug faktisch unmöglich. Ferner sei der zugewiesene Platz wirtschaftlich unattraktiv und es seien noch weitere „Lücken“ auf dem Marktgelände vorhanden.

Dem ist die Stadt Friedberg im gerichtlichen Verfahren entge­gen­ge­treten. Insbesondere sei der dem Antragsteller zugewiesene Standplatz faktisch für diesen erreichbar, was sich auch daraus ergebe, dass ein LKW des Baubetriebshofs die dem Antragsteller zugewiesene Standfläche erreichen habe können. Die vorhandenen Lücken würden u.a. als Notausgänge, als Stützpunkte für Brand­si­cherheits- und Sanitätsdienste und als Standorte für noch anreisende Beschicker des „Krammarktes“ dienen.

In seiner Entscheidung hat das Verwal­tungs­gericht Gießen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes bestehe. Die Zuweisung der Standplätze stehe im Gestal­tungs­er­messen der Veranstalterin, das sich auf die Platzkonzeption und die räumliche und branchenmäßige Aufteilung des verfügbaren Raumes beziehe. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller der Aufbau seines Standes tatsächlich unmöglich sei, auch wenn dies unter Abkoppelung des Verkaufswagens oder mit einer anderen Zugmaschine erfolgen müsse. Zudem habe die Stadt Friedberg nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhandenen „Lücken“ anderen Beschickern bzw. zu anderen Zwecken vorbehalten seien.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, ra-online (pm/pt)

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